
Fahrtzeit als Arbeitszeit?
Die Frage, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu werten sind, beschäftigt Gerichte und Arbeitnehmervertretungen seit Jahren. Insbesondere bei Tätigkeiten ohne festen Arbeitsort kommt es regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Einordnung von Wegezeiten. Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs nach der Richtlinie 2003/88/EG bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten verrichten und hierfür vom Arbeitgeber organisierte Fahrten nutzen müssen.
Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG legt unionsweit Mindeststandards für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern fest, die nicht durch nationale Regelungen, Tarifverträge oder Arbeitsverträge verkürzt oder umdefiniert werden dürfen. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Zeiten, die nicht als Arbeitszeit gelten, sind als Ruhezeit einzuordnen. Mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des EuGH schließen sich diese beiden Zeiten gegenseitig aus.
Fahrtzeit von mobilen Einsatztrupps
Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen einer spanischen Gewerkschaft und einem öffentlichen Unternehmen zugrunde, das im Auftrag der Regionalregierung der Valencianischen Gemeinschaft Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Naturräume des europäischen Netzes Natura 2000 durchführt. Die betroffenen Arbeitnehmer waren im Bereich Biodiversität tätig und arbeiteten in wechselnden Mikronaturschutzgebieten. Einen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hatten sie nicht.
Der Arbeitsablauf war so organisiert, dass sich die Arbeitnehmer morgens zu einer festgelegten Uhrzeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt einfinden mussten. Dort stellte der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung, das sowohl für die Fahrt zu den Einsatzorten als auch für den Transport des benötigten Arbeitsmaterials genutzt wurde. Die Fahrt zu den Naturschutzgebieten erfolgte gemeinsam und nach einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Einsatzplan. Nach Beendigung der Arbeiten wurden die Arbeitnehmer mit demselben Fahrzeug zum Stützpunkt zurückgebracht und fuhren von dort aus eigenständig nach Hause.
Nach den Arbeitsverträgen sollte die Fahrzeit zwischen Stützpunkt und Einsatzort nicht als Arbeitszeit gelten. In der betrieblichen Praxis wurde jedoch zumindest die Hinfahrt teilweise als Arbeitszeit erfasst, während die Rückfahrt am Ende des Arbeitstages unberücksichtigt blieb. Hiergegen richtete sich die Klage der Gewerkschaft.
Spanisches Obergericht richtet Frage an EuGH
Das zuständige spanische Obergericht hatte über die Einordnung dieser Fahrzeiten zu entscheiden, sah sich jedoch aufgrund unterschiedlicher nationaler Entscheidungen und der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Auslegungszweifeln konfrontiert. Es legte dem EuGH daher die Frage vor, ob die Zeit für die Hin- und Rückfahrten zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Abfahrtsort und den jeweiligen Einsatzorten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Damit ging es zugleich um die Klärung, ob nationale oder vertragliche Regelungen, die solche Zeiten ausklammern, mit dem unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriff vereinbar sind.
EuGH: Fahrtzeit untrennbar mit geschuldeter Tätigkeit verbunden
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass die streitigen Fahrtzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren sind, sofern die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sei dabei nicht, ob während der Fahrt aktiv gearbeitet werde, sondern ob die Fahrten untrennbar mit der geschuldeten Tätigkeit verbunden seien und unter der Weisungsgewalt des Arbeitgebers stünden.
Im konkreten Fall stellte der Gerichtshof fest, dass die Arbeitnehmer ihre Aufgaben nur erfüllen konnten, wenn sie die vom Arbeitgeber organisierten Fahrten zu den Naturschutzgebieten durchführten. Die Fahrten seien daher notwendiger Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Zudem seien die Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung gestanden, da dieser sowohl den Abfahrtsort als auch die Abfahrtszeit, das Transportmittel und das Ziel verbindlich festgelegt habe. Die Arbeitnehmer hätten während der Fahrten nicht frei über ihre Zeit verfügen können, sondern seien in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen.
Da die Arbeitnehmer zudem keinen festen Arbeitsort hatten, seien die Fahrzeiten funktional Teil ihrer Arbeitstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kam der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrten zwischen dem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt und den jeweiligen Einsatzorten als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind.
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