
BAG stärkt Betriebsratswahlen: Einladung zur Wahlversammlung auch ohne Übersetzung zulässig
Die Einleitung einer Betriebsratswahl ist in der Praxis häufig mit Unsicherheiten verbunden. Gerade in größeren Betrieben, Schichtsystemen oder Belegschaften mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen stellt sich immer wieder die Frage, wie eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ordnungsgemäß einzuladen ist. Müssen Einladungen übersetzt werden? Ist eine Einladung in einfacher oder leichter Sprache erforderlich? Und was passiert, wenn der Wahlversuch auf der Versammlung scheitert?
Solche formalen Fragen werden in der Praxis teils auch zum Anlass genommen, Betriebsratswahlen zu verzögern. Mit seinem Beschluss vom 24. September 2025 hat das Bundesarbeitsgericht nun wichtige Klarstellungen getroffen und die Anforderungen an die Einladung zur Wahlversammlung deutlich praxisnäher ausgestaltet.
Gescheiterte Wahlversammlung in einem Schichtbetrieb
Die Antragsteller sind Beschäftigte eines Unternehmens zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln, bei welchem, inklusive Leiharbeitnehmer, etwa 280 Beschäftigte angestellt sind. Es wird in einem Zwei-Schicht-System gearbeitet. Regelmäßig abgehaltene Mitarbeiterversammlungen werden auf Deutsch, Russisch und Türkisch abgehalten. Ebenso werden Aushänge der Arbeitgeberin in allen drei Sprachen erstellt.
Ein Betriebsrat bestand nicht, ebenso wenig ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. Die Antragsteller wollten nun im Unternehmen eine Betriebsratswahl einleiten und luden alle im Betrieb Beschäftigten zu einer Betriebsversammlung ein, um den Wahlvorstand zu wählen. Auf der Versammlung kam es jedoch zu erheblichen Unklarheiten bei der Abstimmung, sodass kein Wahlvorstand gewählt werden konnte.
Daraufhin beantragten drei wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Absatz 4 BetrVG.
Arbeitgeberin rügt Unzulässigkeit der Betriebsversammlung
Die Arbeitgeberin wandte sich gegen die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands. Sie argumentierte unter anderem, die Einladung sei fehlerhaft gewesen, weil sie nicht in Leichte Sprache und nicht in Russisch und Türkisch übersetzt worden sei. Zudem habe der gewählte Zeitpunkt Beschäftigte der Spätschicht faktisch ausgeschlossen, sodass nur eine unzulässige Teilversammlung stattgefunden habe.
Entscheidung des BAG: Gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands seien zulässig und begründet gewesen.
Für die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist unerheblich, warum auf der Versammlung kein Wahlvorstand gewählt wurde. Entscheidend ist nur, dass ein Versuch unternommen wurde und allen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Teilnahme geboten wurde. Die Wahl des Wahlvorstands dient der Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl und unterliegt daher einer weniger strengen Bewertung als die Wahl selbst.
Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands: Keine Teilversammlung und flexible Zeiteinteilung
Eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG kann grundsätzlich nicht als Teilversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durchgeführt werden. In Schichtbetrieben bedeutet dies, dass nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer gleichzeitig anwesend sein müssen. Die Einladenden müssen lediglich im Rahmen des Möglichen einen Termin wählen, der möglichst viele Mitarbeiter erreicht. Im konkreten Fall des Unternehmens mit zwei Schichten war es zulässig, die Versammlung eine Stunde vor Ende der Frühschicht zu beginnen, um beide Schichten zu tangieren. Ob einzelne Mitarbeiter der Spätschicht später eintreffen, spielt dabei keine Rolle.
Einladung nur auf Deutsch war zulässig
Nach Auffassung des BAG war die Einladung zur Betriebsversammlung auch dann ordnungsgemäß, wenn sie ausschließlich in deutscher Sprache verfasst war.
Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung verpflichten Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl initiieren, dazu, Einladungen zu übersetzen. Auch aus § 75 Absatz 1 und § 80 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ergibt sich keine solche Pflicht. Diese Vorschriften richten sich an den Betriebsrat und den Arbeitgeber als Betriebsverfassungsorgane, nicht jedoch an Arbeitnehmer, die erstmals eine Betriebsratswahl einleiten.
Damit hat das BAG ausdrücklich klargestellt, dass die Initiatoren einer Betriebsratswahl nicht denselben Pflichten unterliegen wie ein bereits bestehender Betriebsrat.
Keine Pflicht zur Verwendung einfacher oder leichter Sprache
Ebenso wenig verlangt das Gesetz eine Einladung in leichter Sprache. Auch eine gesonderte Ansprache von Leiharbeitnehmern ist nicht erforderlich, wenn sich die Einladung erkennbar an alle im Betrieb Beschäftigten richtet. Entscheidend ist allein, dass die Einladung über die im Betrieb üblichen Kommunikationswege erfolgt und den Zweck der Versammlung klar erkennen lässt.
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