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  • Eingriff in den Wahlablauf / Wahlbehinderung

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    Ein Straftatbestand!

    Jegliche Eingriffe in den Wahlablauf oder gar Wahlbehinderung sind verboten, sie stellen einen Straftatbestand dar. Wir unterscheiden vier Störungsarten: arbeitgeberseitige Störung, arbeitnehmerseitige Störung, Störungung durch den Wahlvorstand, Störung fur Betriebsratskandidaten.

    Störungen durch den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber hat grundsätzlich eine Neutralitätspflicht und darf die freie Willensbildung seiner Mitarbeiter nicht beeinflussen. (Mehr zur Rolle des Arbeitgebers lesen Sie hier)

    Zu den arbeitgeberseitigen Störungen zählen daher:

    • Androhen von Nachteilen oder Gewähren von Vorteilen bezogen auf die Kandidatur der Arbeitnehmer
    • Wahlpropaganda zugunsten eines Kandidaten bzw. zur Verhinderung der Betriebsratswahl
    • Ausschluss des Wahlvorstandes aus dem Betrieb

    Störungen durch den Arbeitnehmer

    Zu den Störungen durch den Arbeitnehmer zählt, wenn Kollegen beispielsweise mit Mobbinghandlungen bedroht werden, damit diese nicht kandidieren. Eine Nichtbeteiligung an der Wahl stellt dagegen keine Störung dar, da dem Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht und keine Wahlpflicht obliegt.

    Störungen durch den Wahlvorstand

    Solch eine Störung könnte vorliegen, wenn

    • keine Wahlunterlagen ausgehändigt werden
    • unerwünschte Wähler nicht ins Wahllokal gelassen werden

    Störung durch die Betriebsratskandidaten

    Hierzu zählt zum Beispiel, wenn die Kandidaten zusätzliche Stimmzettel in die Wahlurne schleusen würden.