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  • Initiative zur Betriebsratswahl

    Wer kann Initiator einer Betriebsratswahl sein? Welche Fristen gelten?

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    Wer kann eine Betriebsratswahl anstoßen?

    Egal ob Sie bereits einen bestehenden Betriebsrat haben oder es eine Neugründung geben soll – Je nach Betriebsgröße gibt es auch hier kleine Unterschiede, wie eine Betriebsratswahl initiiert werden kann. Wer kann die Wahl anstoßen und welche Fristen gelten? Wir haben diese Frage übersichtlich zusammengefasst.

    Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern

    Zu allererst ist hierbei zwischen betriebsratslosen Betrieben und Betrieben mit Betriebsrat unterschieden.

    • Wenn es in Ihrem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, können drei Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Initiative ergreifen und zur Wahlversammlung einladen. Auf dieser Versammlung wird ein Wahlvorstand gewählt, der verantwortlich ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl.  Mehr zur Neugründung eines Betriebsrates lesen Sie hier.
    • Ebenso kann ein vorhandener Gesamtbetriebsrat oder – wenn es keinen gibt – ein vorhandener Konzernbetriebsrat die Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb einleiten, indem er den Wahlvorstand bestellt.
    • Gibt es im Betrieb schon einen Betriebsrat, so bestellt der Betriebsrat spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit den Wahlvorstand und leitet damit die Betriebsratswahl ein.
      Wenn der Betriebsrat nicht spätestens drei Wochen vor Ende der Amtszeit den Wahlvorstand bestellt hat, können
      • die im Betrieb vertretende Gewerkschaft oder drei wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen oder
      • der vorhandene Gesamtbetriebsrat oder – wenn es keinen gibt – der vorhandene Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen.

    Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern

    Auch hier wird unterschieden zwischen betriebsratslosen Betrieben und Betrieben mit Betriebsrat:

    • Wenn es in Ihrem Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, können drei Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Initiative ergreifen und zur Betriebsversammlung einladen. Auf dieser Versammlung wird ein Wahlvorstand gewählt, der verantwortlich ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl (Siehe auch „Der Mitarbeiter als Initiator einer Betriebsratsgründung„)
      Ebenso kann ein vorhandener Gesamtbetriebsrat oder – wenn es keinen gibt – ein vorhandener Konzernbetriebsrat die Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb einleiten, indem er den Wahlvorstand bestellt.
    • Gibt es im Betrieb schon einen Betriebsrat, so bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit den Wahlvorstand und leitet damit die Betriebsratswahl ein.
    • Wenn der Betriebsrat nicht spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit den Wahlvorstand bestellt hat, können
      • die im Betrieb vertretende Gewerkschaft oder drei wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen oder
      • der vorhandene Gesamtbetriebsrat oder – wenn es keinen gibt – der vorhandene Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen.

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