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    Bildquelle: Monika Wisniewska/shutterstock.com

    Gesetz zur Betriebsratsvergütung

    Nichts Neues aber mehr Klarheit durch den Gesetzgeber
    Stand der Informationen: Nov. 2023
  • Inhaltsverzeichnis
  • Nachdem es immer wieder zu Unklarheiten und diversen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütung von Betriebsräten gekommen war, hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Mai 2023 eine Expertenkommission eingesetzt. Deren Vorschläge wurden dann Ende September vorgelegt und sollen nun in das Betriebsverfassungsgesetz einfließen.

    Eine Klarstellung – Änderungen an zwei Paragrafen

    Wirkliche Neuerungen sind damit allerdings nicht verbunden, vielmehr kann von einer „Klarstellung“ gesprochen werden. Ziel sei es, so die Begründung zum Gesetzentwurf, negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen.

    Um dies zu erreichen, hat das Bundeskabinett nun am 6.11.2023 den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ beschlossen.

    Damit sollen zwei Paragrafen geändert werden, die die Vergütung von Betriebsräten betreffen: § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG.

    § 37 Abs. 4 BetrVG wird wie folgt ergänzt:

    „Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.

    Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

    § 78 BetrVG wird folgender Satz angefügt:

    „Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

    Vergleichsgruppen sollen für mehr Transparenz sorgen

    Das Amt des Betriebsrates bleibt also weiterhin ein – unbezahltes – Ehrenamt, Betriebsräte dürfen aber wegen ihrer Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt (§ 78 S. 2 BetrVG) werden. Das gilt auch für die berufliche Entwicklung sowie für das Arbeitsentgelt.

    Allerdings können jetzt Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung sogenannte Vergleichsgruppen festlegen. Bei Freistellung darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer:innen mit betriebsüblicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG).

    „Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann“, so das Bundesministerium in seiner Stellungnahme.

    DGB hätte sich mehr gewünscht

    Laut Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes wird dieser Fortschritt durchaus begrüßt. Aber es gäbe, laut DGB, weitere Maßnahmen, die hätten ergriffen werden können: Die Erzwingbarkeit der Betriebsvereinbarungen mittels Einigungsstelle, die Berücksichtigung der während der BR-Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen, genaue Regelungen zur Bildung der Vergleichsgruppen und zur Bestimmung der betriebsüblichen Entwicklung.

    Nun heißt es abwarten, denn der Gesetzentwurf muss als nächstes vom Bundestag beschlossen werden, geht danach durch den Bundesrat und kann dann final veröffentlicht werden und in Kraft treten.

    Stand der Informationen: 08. November 2023

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