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  • Nachtarbeit – Welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Gesetzliche Regelungen, Vergütung und Mindestlohn - Wir informieren inkl. Aushang
    Bildquelle: Victoriia/stock.adobe.com

    Nachtarbeit – Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

    Gesetzliche Regelungen, Vergütung und Mindestlohn
    Stand der Informationen: März 2019
  • Inhaltsverzeichnis
  • Nachtarbeit – was versteht das Gesetz unter diesem Begriff? Wie muss Nachtarbeit vergütet werden, was gilt beim Mindestlohn und gibt es ein Nachtarbeitsverbot? Diese und weitere Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet.

    Gibt es ein Nachtarbeitsverbot?

    Laut Mutterschutzgesetz ist eine Nachtarbeit für Schwangere und stillende Mütter grundsätzlich verboten. Nach der Neuregelung des MuSchG kann jedoch eine werdende Mutter auf eigenen Wunsch in der Zeit von 20 bis 22 Uhr arbeiten, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen.

    Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen ebenfalls nicht in der Zeit von 20 bis 6 Uhr arbeiten. Dennoch existieren auch hier Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren in verschiedenen Branchen.

    Welche Vergütungsleistungen bei Nachtarbeit gibt es?

    Nach dem Arbeitszeitgesetz besteht bei Nachtarbeit ein Anspruch auf sogenannten Nachtarbeitszuschlag auf den Bruttostundenlohn bzw. Freizeitausgleich. Nach einem Urteil des BAG vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14) wird bei beiden Varianten ein Zuschlag in Höhe von 25 % als angemessen betrachtet, sofern keine anderen tariflichen Regelungen getroffen wurden. Bei Dauernachtarbeit (fast ausschließlich Nachtarbeit) erhöht sich dies sogar auf jeweils 30 %.

    Ein Urteil zum Thema: Wie hoch müssen angemessene Zuschläge für Nachtarbeit sein?

    Vergütung der Nachtarbeit bei Mindestlohn

    Bei der Berechnung des Nachtarbeitszuschlages ist mindestens der geltende gesetzliche Mindestlohn heranzuziehen. Eine geringere tarifliche Stundenvergütung darf nicht Berechnungsgrundlage sein. Dazu entschied ebenfalls das BAG in einem Urteil vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16).

    Gesund trotz Nachtarbeit

    Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Bis zum Alter von 50 Jahren besteht dieser mindestens alle drei Jahre, danach besteht ein jährlicher Anspruch. Die Kosten dafür sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern die Untersuchungen nicht kostenlos durch den Betriebsarzt bzw. einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten angeboten werden.

    Ein Arbeitnehmer in Nachtarbeit hat Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn

    • laut arbeitsmedizinischer Untersuchung die Gesundheit gefährdet ist (z. B. bei insulinpflichtigem Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Depressionen u. ä.).
    • im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder schwerstpflegebedürftige Angehörige leben und deren Betreuung nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person übernommen werden kann.

    Diesem Wunsch kann der Arbeitgeber widersprechen, sofern dringende betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen. Hierzu ist dann der Betriebsrat/Personalrat anzuhören, welcher dem Arbeitgeber Vorschläge zur Umsetzung unterbreiten kann.

    Möglichkeiten des Betriebsrates & Personalrates

    Als Betriebsrat/Personalrat können Sie dem Arbeitgeber Empfehlungen geben, bzw. selbst für geeignetes Infomaterial sorgen. Hier ein paar Vorschläge:

    • Vorwärts rotierende Schichtpläne
    • Langfristige und verlässliche Einsatzplanung
    • Vermeiden unnötiger Nachtschichtarbeit, indem Tätigkeiten die nicht zwingend in der Nacht erledigt werden müssen, im Tagdienst ausgeführt werden
    • Besondere Belastungen mit Freizeit ausgleichen
    • Nutzung von Angeboten und Kursen der Krankenkassen – Infomaterial anfordern und verbreiten

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