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  • Urlaubsanspruch von Jugendlichen, Informationen für Betriebsrat und Personalrat
    Bildquelle: Papzi555/shutterstock.com

    Urlaubsanspruch für Jugendliche

    Stand der Informationen: Okt. 2018
  • Inhaltsverzeichnis
  • Die schönste Zeit im Jahr – ganz klar – der Urlaub. Für Jugendliche gelten hier ganz besondere Regelungen, welche zum Beispiel Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung kennen müssen. Wir geben einen kurzen Überblick:

    Gesetze zum allgemeinen Urlaubsanspruch

    Für alle Volljährigen gilt das Bundesurlaubsgesetz, speziell der § 3. Danach hat jeder Arbeitnehmer im Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Minimum und der gesetzliche Grundurlaub sind 4 Wochen pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist dabei, nach welchem Wochensystem gearbeitet wird. Hat das Unternehmen beispielsweise eine 5-Tage-Woche – sprich Arbeitstage sind Montag bis Freitag, so stehen dem Arbeitnehmer 20 Tage Erholungsurlaub zu. Bei einer 6-Tage-Woche (Montag bis Sonnabend) gibt es vier Tage mehr, also 24 Tage Erholungsurlaub.

    Urlaubsanspruch von Jugendlichen

    Bei Jugendlichen sieht es da schon etwas anders aus. Denn hier gewährt der Gesetzgeber laut Jugendarbeitsschutzgesetz § 19 ein paar Tage mehr:

    Alter der Jugendlichen zu Beginn der Ausbildung Bei einer 6-Tage-Woche Bei einer 5-Tage-Woche
     noch nicht 16 Jahre 30 Werktage 25 Werktage
     noch nicht 17 Jahre 27 Werktage 23 Werktage
     noch nicht 18 Jahre 25 Werktage 21 Werktage

    Mehr Urlaub kann der Arbeitgeber natürlich nach eigenem Ermessen gewähren, aber meist wird dieser zusätzliche Urlaubsanspruch in Tarifverträgen oder individuell in den einzelnen Arbeitsverträgen geregelt.

    Wann darf der Urlaub genommen werden?

    Der Chef entscheidet darüber, wann der Urlaub genommen werden darf? Falsch! Hier sagt der Gesetzgeber eindeutig, dass die Wünsche der Jugendlichen zu berücksichtigen sind, außer es sprechen betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer/innen dagegen.

    § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

    (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

    Außerdem ist per Gesetz vorgesehen, dass der Erholungsurlaub zusammenhängend zu nehmen ist, oder aber die jugendlichen Arbeitnehmer sich zumindest einmal pro Jahr für zwei Wochen am Stück erholen.

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