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    Dienstplangestaltung nach TVöD für Voll- und Teilzeit

    Dienstplangestaltung nach TVöD für Voll- und Teilzeit

    Beschäftigte, die nach dem TVöD, TV-L oder gleichlautenden Tarifverträgen vergütet werden und in Schicht- oder Wechselschicht arbeiten, haben unter verschiedenen Voraussetzungen einen Anspruch auf den tariflichen Überstundenzuschlag, wenn Überstunden angewiesen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese Überstunden geplant (in der Sollplanung bereits eingearbeitet sind) oder ungeplant sind (in der Sollplanung nicht geplant waren). Wie verhält sich dies bei Teilzeit? Diese Frage hatte das BAG im März 2017 zu entscheiden.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16
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    Rechtsprechnung

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    Außerordentliche Kündigung nach Weihnachtsfeier

    Die Weihnachtszeit ist für viele Betriebe eine Gelegenheit, das vergangene...

    Kein wirksamer Urlaubsverzicht im Prozessvergleich: Das BAG stärkt den Mindesturlaubsanspruch

    Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und die Parteien einen Prozessvergleich schließen,...
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    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei eiligen Dienstplanänderungen

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    Inwieweit kann der Betriebsrat sein Recht auf Mitbestimmung und Einsichtnahme...
    Quelle: Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.01.2019, 26 TaBV 1175/18
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    Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf

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    Vereinbaren Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in Arbeit auf Abruf, ohne eine bestimmte...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2023, 5 AZR 22/23
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    Arbeitnehmerinteressen müssen bei Dienstplanung berücksichtigt werden

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    Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermöglicht es, die Lage der Arbeitszeit...
    Quelle: Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.09.2023, 2 Sa 197/22
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    Aktuelle Seminarempfehlungen

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    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

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