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    Mindestlohn ist Grundlage für Nachtzuschläge und Feiertage; Taschenrechner, Geld und ein Postit mit Mindestlohn in Handschrift notiert

    Mindestlohn ist Grundlage für Nachtzuschläge und Feiertage

    Eine gute Nachricht für alle Schichtarbeiter: Die Richter des BAG entschieden am 20.09.2017, dass bei der Berechnung von Nachtzuschlägen und Feiertagszuschüssen nicht der tatsächliche Stundenverdienst heranzuziehen ist, sondern das der Mindestlohn i.H. v. 8,50 Euro (derzeit 8,84 Euro) die untere Berechnungsbasis darstellt.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.09.2017, 10 AZR 171/16
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