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  • Rechte und Pflichten des Personalrates

    Elektronische Arbeitszeiterfassung kann vom Personalrat namentlich nicht überprüft werden

    Elektronische Arbeitszeiterfassung kann vom Personalrat namentlich nicht überprüft werden

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 19.03.2014 entschieden, dass die Bereitstellung der benötigten Daten der Arbeitszeiterfassung in anonymisierter Form ausreichend ist. Personalrat fordert lesenden Zugriff Grundlage für diese Entscheidung war das Begehren des Personalrates der Agentur für Arbeit Duisburg einen unmittelbar lesenden Zugriff auf die gespeicherten Daten der Zeiterfassung zu erhalten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde dies von der Dienststelle verweigert. Verwaltungsgericht lehnt Forderung ab Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Personalrats auf die Feststellung eines berechtigten Lese-Zugriffes ab. Der Forderung nach Bereitstellung aller Mitarbeiterdaten zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen wurde nicht statt gegeben. Nach Rechtsbeschwerde wies nun auch...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.03.2014, 6 P 1.13
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