
Freigestellte Betriebsräte dürfen in Bewerbungsverfahren nicht benachteiligt werden!
Wer als Gremiumsmitglied ganz oder teilweise von seiner regulären Arbeit freigestellt ist, darf in der beruflichen Entwicklung nicht begünstigt oder benachteiligt werden (§ 78 BetrVG; § 8 BPersVG). Dies gilt auch bei einer Bewerbung auf andere Arbeitsstellen bzw. Dienstposten. Sprechen in Auswahlverfahren fachliche Kriterien für aktive Betriebs- oder Personalräte, stehen diesen Beförderungsposten zu, selbst wenn sie aufgrund der Gremientätigkeit zunächst nicht angetreten werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln jetzt in einem wichtigen Urteil noch einmal bekräftigt und damit die Rechte von Arbeitnehmervertreter/innen gestärkt.
Der Fall
Geklagt hatte ein voll freigestellter Betriebsratsvorsitzender in einem Kölner Krankenhaus. Der gelernte Anästhesiepfleger hatte sich erfolglos auf eine intern ausgeschriebene Leitungsstelle in der Anästhesiepflege beworben. Sein Arbeitgeber hatte die Entscheidung für die einzige Mitbewerberin u.a. auch damit begründet, dass der Kandidat nach eigenen Aussagen frühestens in vier Jahren die fragliche Stelle antreten werde. Aus Sicht des Arbeitgebers sei es dem Betriebsrat bei Bewerbung lediglich um eine mögliche Gehaltserhöhung gegangen.
Die Entscheidung
Anders als zuvor das Arbeitsgericht Siegburg entschied das LAG Köln im Revisionsverfahren zugunsten des Betriebsrates. Das LAG befand, dass dieser zumindest nicht weniger qualifiziert und geeignet für die ausgeschriebene Stelle als seine Mitbewerberin sei. Ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung sei daher allein die Freistellung des Betriebsrates gewesen – dies sei aber kein zulässiges Kriterium. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die Vergütung des weiterhin freigestellten Klägers künftig an der Leitungsstelle auszurichten – für den Kläger ist das ein monatliches Plus von mehr als 300 Euro!
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