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  • An- und Abmeldepflicht gilt auch für freigestellte Betriebsräte!

    Veröffentlicht am: 28.07.2016
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 7 ABR 20/14

    Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber ab- und wieder zurückzumelden, wenn sie Aufgaben außerhalb des Betriebs wahrnehmen. Dabei müssen sie vorab auch die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit angeben, nicht dagegen den Ort der Betriebsratstätigkeit. Letztgenannte Angabe kann allenfalls nachträglich erforderlich sein, wenn BR-Mitglieder Reisekosten erstattet werden sollen.

    Langjähriger Rechtsstreit damit beendet

    Mit einem entsprechenden Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang des Jahres einen langjährigen Rechtsstreit weitgehend im Sinne des Arbeitgebers entschieden. Zwei vorhergehende, anderslautende Urteile des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurden weitgehend aufgehoben.

    Arbeitgeberin fordert umfassende An- und Abmeldung

    Auslöser des Rechtsstreits war eine neu erlassene Dienstanweisung, mit der eine Geschäftsführerin sämtliche BR-Mitglieder ihres Betriebes verpflichtete, sich bei externen Betriebsratstätigkeiten vorher schriftlich unter detaillierter Angabe von Zweck, Ort sowie der voraussichtlichen Dauer ihrer Tätigkeit abzumelden. Zusätzlich sollten sie sich nach Rückkehr persönlich bei ihr zurückmelden. Nach Ansicht des Betriebsrates und der freigestellten Betriebsratsmitglieder hatte die Arbeitgeberin an einer solch umfassenden An- und Abmeldepraxis kein berechtigtes Interesse, da die ständige Erreichbarkeit des Betriebsrats gewährleistet sei. Notfalls sei sogar der freigestellte Vorsitzende über das dienstliche Mobiltelefon zu erreichen.

    Ab- und Anmeldung gehört zu den Nebenpflichten

    Die Vorinstanzen waren dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Demgegenüber hat das BAG betont, die strittigen Ab- und Rückmelde- sowie Informationspflichten gehörten auch bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB; daneben würden sie auch dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgen. Zwar müsse ein freigestelltes BR-Mitglied während seiner Anwesenheit im Büro nicht nachweisen, dass es BR-Tätigkeiten ausübt. Der Arbeitgeber habe aber ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und ggf. wie lange ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Betrieb abwesend ist und damit als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stehe. Damit sich der Arbeitgeber im Bedarfsfall an andere, anwesende Betriebsratsmitglieder wenden könne, müsse er allerdings nicht wissen, wo sich die außer Haus tätigen BR-Mitglieder aufhielten.

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