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    Bildquelle: Maryna Pleshkun/shutterstock.com

    Entfernungspauschale schließt auch Unfallkosten ein

    Veröffentlicht am: 01.07.2016
    In diesem Beitrag: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2016, 1 K 2078/15

    In einem viel beachteten Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) in letzter Instanz entschieden, dass durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die Arbeitnehmer/innen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Demnach können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

    Angestellte macht Reparatur- und Krankheitsbehandlungskosten geltend

    Anlass war die Klage einer Angestellten. Diese hatte 2014 auf der Fahrt zur Arbeit einen Autounfall, dessen Kosten nur zum Teil erstattet wurden. Die ihr verbliebenen Reparatur- und Krankheitsbehandlungskosten von rund 1000 € machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

    Finanzamt erkennt Reparatur-, nicht aber Krankheitskosten als Werbungskosten an

    Das beklagte Finanzamt erkannte die KfZ-Reparaturkosten, nicht hingegen die Krankheitskosten als Werbungskosten an. Letztere, so das Finanzamt, seien allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Dies scheide allerdings aus, weil der Betrag (660 €) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

    Finanzgericht: Weder Reparatur- noch Krankheitskosten hätten anerkannt werden dürfen

    Die Klage gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Auch das FG verneinte einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, somit also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

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