• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • BAG: Lohngleichheit auch für Mini-Jobber
    Bildquelle: Andrey Popov/shutterstock.com

    BAG: Lohngleichheit auch für Mini-Jobber

    Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!
    Veröffentlicht am: 19.01.2023
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2023, 5 AZR 108/22

    Dürfen geringfügig Beschäftigte bzw. sogenannte Mini-Jobber im Vergleich zu Vollzeitkräften bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn erhalten? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht nach einer Entscheidung vom LAG München zur Revision erhalten.

    Unterschiedlicher Stundenlohn für gleiche Arbeit

    Geklagt hatte ein Rettungsassistent, welcher im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung pro Monat 16 Stunden als sogenannter „nebenamtlicher“ Rettungsassistent bei der Beklagten beschäftigt war. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes u. a. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Die sogenannten „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten sind dabei in Voll- und Teilzeit beschäftigt und werden einseitig zu Diensten eingeteilt. Und hierbei liegt der Unterschied. Während die „hauptamtlichen“ Arbeitnehmenden ihre Dienste zugeteilt bekommen, können die „nebenamtlichen“ Arbeitnehmenden Wunschtermine für Einsätze benennen, auf Anfragen kurzfristig reagieren und auch Dienste ablehnen. Auf dieser Basis kam es zu einem unterschiedlichen Stundenlohn. Die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten wurden mit 12 Euro pro Stunde vergütet, die „hauptamtlichen“ erhielten 17 Euro pro Stunde.

    Benachteiligung aufgrund von Teilzeittätigkeit

    Nun forderte der Kläger eine zusätzliche Vergütung i. H. v. 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021. Seiner Ansicht nach stelle die unterschiedliche Stundenvergütung eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Dagegen wehrte sich die Beklagte mit der Begründung, dass sich die höhere Stundenvergütung der hauptamtlichen Rettungsassistenten aus der größeren Planungssicherheit und dem geringeren Planungsaufwand ergäbe. Außerdem müssten sich diese Arbeitnehmenden auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden.

    Die Klage wurde in erster Instanz vom Arbeitsgericht abgewiesen, doch das Landesarbeitsgericht München änderte das Urteil zu Gunsten des Klägers ab und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung.

    Erhöhter Planungsaufwand ist kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung

    Dagegen richtete sich nun die Revision vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichtes. Doch die Richter folgten der Ansicht des Berufungsgerichtes. Die im Vergleich geringere Stundenvergütung benachteilige den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund. Beide Arbeitnehmergruppen sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. „Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund“ für die Ungleichbehandlung.

    Nach Ansicht des fünften Senats des BAG rechtfertige eine freiere Wahl der Dienste mit Ablehnungsmöglichkeit nicht, dass diese Arbeitnehmenden einen geringeren Stundenlohn erhalten und damit schlechter vergütet werden als ihre Kollegen, die den zeitlichen Weisungen der Arbeitgeberin unterliegen.

    Quelle:
    Vorinstanz LAG München vom 19 Januar 2022 (Az.: 10 Sa 582/21)

    Stand der Informationen: Januar 2023

    Kostenfrei direkt in Ihr Postfach

    Abonnieren Sie unseren Newsletter!

    Jetzt anmelden!

    Spezialwissen BR

    Viele Betriebsräte kennen die Situation: Aushänge werden kaum gelesen, die...
    24.09.2025
    Urlaub, Krankheit oder das endgültige Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds – es...
    03.06.2025
    Durch die gesetzliche Rentenversicherung werden regelmäßig Betriebsprüfungen durchgeführt. Besonderes Augenmerk...
    02.06.2025

    Aktuelle Seminarempfehlungen:

    4. Thementag 2025: Generation Z in der Arbeitswelt – verstehen, integrieren und motivieren

    Chancen und Herausforderungen der Generation Z im Betrieb erfolgreich gestalten

    am 12.11.2025 in Chemnitz (Business-Hotel Artes)
    Zu den Seminaren

    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Urlaub, Teilzeit, Krankheit – was gilt wirklich? Ihr Update für rechtssichere Antworten im Gremium

    am 11.11.2025 - 13.11.2025 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren
    Hand steckt Zettel mit ausgeschnittenen Figuren in eine Wahlbox - Seminar für neubestellte Wahlvorstände

    Wahl des Betriebsrates – normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände

    Ihr Leitfaden für das normale Wahlverfahren – rechtssicher planen, korrekt umsetzen

    am 02.12.2025 - 03.12.2025 in Dresden (Weltemühle - Hotel by Miri´s Dresden)
    Zu den Seminaren