
Briefwahl ohne Rechtfertigungszwang: Das BAG stärkt die Eigenverantwortung der Wähler
Die Organisation einer Betriebsratswahl gleicht oft einem bürokratischen Hindernislauf, bei dem Wahlvorstände peinlich genau darauf achten müssen, keine Angriffsfläche für eine Wahlanfechtung zu bieten. Eine zentrale Frage sorgte dabei immer wieder für Unsicherheit: Wie streng muss der Wahlvorstand prüfen, ob ein Mitarbeiter überhaupt berechtigt ist, per Briefwahl zu wählen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu nun ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Arbeit der Wahlvorstände spürbar erleichtert und gleichzeitig klare Regeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln aufstellt.
Der Fall: Streit um die Briefwahl bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
In dem betreffenden Fall ging es um die Wahl eines elfköpfigen Betriebsrats in einem Betrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens. Im Vorfeld der Wahl im Mai 2022 hatten 71 Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen verlangt. Davon richteten 23 Personen ihr Verlangen ohne jede Begründung per E-Mail an ein Mitglied des Wahlvorstands. Der Wahlvorstand übersandte die Unterlagen daraufhin ohne weitere Prüfung oder formelle Beschlussfassung.
Bei der späteren Stimmauszählung wurden zudem vier Briefwahlstimmen für ungültig erklärt, da die Stimmzettel mit dem Schriftbild nach außen gefaltet waren. Mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl an. Sie rügten insbesondere, dass der Wahlvorstand die Abwesenheitsgründe nicht geprüft habe und dass die Ungültigkeit der falsch gefalteten Zettel das Wahlrecht unzulässig einschränke.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht hob die vorinstanzliche Entscheidung des LAG auf und wies die Wahlanfechtung zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Pflicht des Wahlvorstands zur Aushändigung von Briefwahlunterlagen keine Begründung durch den Wähler voraussetzt. Zudem bestätigten die Richter, dass Stimmzettel, die entgegen den Vorschriften mit dem Schriftbild nach außen gefaltet sind, zwingend ungültig sind und vom Wahlvorstand bereits zu Beginn der Stimmauszählung so behandelt werden dürfen.
Die Begründung: Keine Prüfungspflicht für den Wahlvorstand
Das Gericht legte dar, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) lediglich ein „Verlangen“ des Wahlberechtigten fordert. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Norm lassen den Schluss zu, dass dieses Verlangen begründet oder vom Wahlvorstand auf seine Plausibilität hin überprüft werden muss. Eine explizite Benennung von Verhinderungsgründen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Wahlvorstand darf daher grundsätzlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Briefwahl vorliegen, wenn ein Mitarbeiter diese einfordert. Eine Nachprüfung ist nur dann geboten, wenn sich aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel aufdrängen. Da die Pflicht zur Übermittlung unmittelbar aus dem Verlangen folgt, ist auch keine vorherige Beschlussfassung des Wahlvorstands-Gremiums über die reine Aushändigung der Unterlagen nötig.
Die Bewertung der Stimmzettelfaltung durch die Richter
Das Gericht begründete die Ungültigkeit der vier Stimmen mit dem Schutz der geheimen Wahl. Seit der Reform der Wahlordnung wird das Wahlgeheimnis nicht mehr primär durch Umschläge, sondern durch die korrekte Faltung des Stimmzettels gesichert. Der Stimmzettel muss so geknickt sein, dass die Stimme erst nach dem Auseinanderfalten erkennbar ist (§ 25 Satz 1 Nr. 1 WO).
Wird der Zettel mit dem Schriftbild nach außen gefaltet, ist die Stimmabgabe bereits beim Entnehmen aus dem Wahlumschlag sichtbar. Das Gericht stellte fest, dass solche Stimmzettel zwingend als ungültig zu behandeln sind. Der Wahlvorstand durfte diese Zettel daher direkt aussortieren und musste sie nicht erst in die Wahlurne einlegen. Ein förmlicher Beschluss über die Ungültigkeit war nicht notwendig, da die Rechtsfolge direkt aus dem Verstoß gegen die Wahlordnung resultiert.
Die Wirksamkeit der Hinweise und des Verfahrens
Die Richter sahen in der Gestaltung der Wahlunterlagen keinen Fehler. Auf dem Stimmzettel war der Hinweis „Stimmzettel bitte mit dem Schriftbild nach innen falten!“ aufgedruckt. Dass dieser Hinweis als „Bitte“ formuliert war, ändert laut Urteil nichts an seinem verpflichtenden Charakter. Durch das abschließende Ausrufezeichen wurde deutlich gemacht, dass es sich um eine verbindliche Anweisung handelt und nicht nur um einen unverbindlichen Vorschlag.
Auch die Tatsache, dass ein erkrankter Mitarbeiter im Krankenhaus seine Unterlagen nicht erhalten konnte, begründet keine Anfechtbarkeit. Der Wahlvorstand hatte sich bei der Arbeitgeberin nach dem Verbleib erkundigt und erfahren, dass der Arbeitnehmer nicht ansprechbar war. Damit hatte der Wahlvorstand seine Pflichten erfüllt. Da keine wesentlichen Vorschriften verletzt wurden und das Wahlergebnis durch die behandelten Punkte nicht unzulässig beeinflusst wurde, erklärten die Richter die Wahl für gültig.
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