
Fehlerhafte Einordnung von Auszubildenden als Arbeitnehmer
Nicht jede Ausbildung führt automatisch zur Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Ausbildung.
Der Fall
In einem Klinikum wurden Schülerinnen und Schüler in medizinischen Assistenzberufen ausgebildet. Die Ausbildung bestand aus theoretischem Unterricht an einer Schule und praktischen Ausbildungsabschnitten im Krankenhaus. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass diese Personen keine Arbeitnehmer seien und daher nicht unter die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung fielen.
Der Betriebsrat beantragte die gerichtliche Klärung.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass diese Auszubildenden Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Maßgeblich war, dass ein privatrechtlicher Ausbildungsvertrag bestand und die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung in den Betrieb eingegliedert waren. Sie arbeiteten nach Dienstplänen, unterlagen Weisungen und waren in den Arbeitsablauf integriert.
Unerheblich war, dass der schulische Teil zeitlich überwog oder keine Ausbildungsvergütung gezahlt wurde. Entscheidend war die qualitative Bedeutung der praktischen Ausbildung im Betrieb.
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