• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes durch Aufhebungsvertrag
    Bildquelle: weyo/stock.adobe.com

    Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes durch Aufhebungsvertrag

    Veröffentlicht am: 09.05.2018
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16

    Wird ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied geschlossen und werden dazu eine Abfindung und ggf. weitere Zuwendungen vereinbart, so stellt sich die Frage, ob eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes vorliegt. Demnach wären geschlossene Vereinbarungen, die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, nichtig.

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Der Kläger in diesem Fall war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2006 war er zudem Vorsitzender des Betriebsrates. Die Arbeitgeberin beantragte im Juli 2013 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers aufgrund verhaltensbedingter Gründe. Der Kläger bestritt dies.

    Aufhebungsvertrag, Freistellung, Vergütungsfortzahlung und Abfindung

    Dennoch kam es Ende Juli dann zu einer außergerichtlichen Einigung. Es wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin enthalten war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine Abfindung in Höhe von 120.000,- Euro, welche im Verlauf des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden sollte.

    Der Kläger legte, wie vereinbart, zum 23.07.2013 sein Amt als Betriebsrat nieder und erhielt in der Folgezeit die Abfindung. Danach erhob er Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus. Er meinte, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.

    BAG entscheidet zugunsten des Arbeitgebers

    Das BAG und auch die Vorinstanzen lehnten die Klage ab. Es ist richtig, dass nach § 78 Satz 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Betriebsratszugehörigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Doch der hier geschlossene Aufhebungsvertrag begünstigt das Betriebsratsmitglied nicht in unzulässiger Weise. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz. Denn auch wenn die Abfindung hoch dotiert war, so kann aufgrund des Sonderkündigungsschutzes davon ausgegangen werden, dass eventuelle Kosten bei gerichtlichen Verfahren durchaus viel höher ausfallen als bei nicht geschützten Arbeitnehmern.

    Aktuelle Seminarempfehlungen:

    1. Thementag 2026: Arbeitsrecht 2026 im Überblick – kompakt, aktuell, praxisnah

    Ihr juristisches Update zum Jahresauftakt – Gesetzesänderungen und Urteile für eine starke Betriebsratsarbeit

    am 27.01.2026 in Chemnitz (PLAZA INN Chemnitz)
    Zu den Seminaren

    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Urlaub, Teilzeit, Krankheit – was gilt wirklich? Ihr Update für rechtssichere Antworten im Gremium

    am 19.05.2026 - 21.05.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren

    Inklusionsvereinbarung erfolgreich gestalten

    Ihr Schlüssel zu gelebter Teilhabe – rechtssicher, praxisnah und wirkungsvoll

    am 24.02.2026 - 26.02.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren