
Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes durch Aufhebungsvertrag
Wird ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied geschlossen und werden dazu eine Abfindung und ggf. weitere Zuwendungen vereinbart, so stellt sich die Frage, ob eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes vorliegt. Demnach wären geschlossene Vereinbarungen, die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, nichtig.
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
Der Kläger in diesem Fall war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2006 war er zudem Vorsitzender des Betriebsrates. Die Arbeitgeberin beantragte im Juli 2013 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Klägers aufgrund verhaltensbedingter Gründe. Der Kläger bestritt dies.
Aufhebungsvertrag, Freistellung, Vergütungsfortzahlung und Abfindung
Dennoch kam es Ende Juli dann zu einer außergerichtlichen Einigung. Es wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin enthalten war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine Abfindung in Höhe von 120.000,- Euro, welche im Verlauf des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden sollte.
Der Kläger legte, wie vereinbart, zum 23.07.2013 sein Amt als Betriebsrat nieder und erhielt in der Folgezeit die Abfindung. Danach erhob er Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus. Er meinte, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.
BAG entscheidet zugunsten des Arbeitgebers
Das BAG und auch die Vorinstanzen lehnten die Klage ab. Es ist richtig, dass nach § 78 Satz 2 BetrVG Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Betriebsratszugehörigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Doch der hier geschlossene Aufhebungsvertrag begünstigt das Betriebsratsmitglied nicht in unzulässiger Weise. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz. Denn auch wenn die Abfindung hoch dotiert war, so kann aufgrund des Sonderkündigungsschutzes davon ausgegangen werden, dass eventuelle Kosten bei gerichtlichen Verfahren durchaus viel höher ausfallen als bei nicht geschützten Arbeitnehmern.
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