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    Bildquelle: fizkes/shutterstock.com

    Entscheidung zum Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit

    Freizeitausgleich für Aufopferung persönlicher Freizeit
    Veröffentlicht am: 05.11.2019
    In diesem Beitrag: Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 25.02.2019, 8 BVGa 3/19

    Der Freizeitausgleich für Betriebsratsarbeit begründet sich aus § 37 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

    „(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.“

    Doch kann dieser Ausgleichsanspruch auch rückwirkend gewährt werden? Das Bundesarbeitsgericht sagt hierzu klar „Nein“.

    Arbeitnehmer erhält „freien Sonntag“ als Ausgleich

    Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, welcher bei der Beklagten in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt ist. Das heißt, auf eine Woche Frühschicht folgt eine Woche Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht gefolgt von einer Woche Frei. Da der Kläger Mitglied im Betriebsrat ist, wurde er für BR-Sitzungen, welche an Montagen in seiner Freiwoche stattfanden, in der vorhergehenden Nachtschicht unter Fortzahlung der Vergütung für acht Stunden von der Arbeitsleistung freigestellt.

    Nun forderte der Kläger von seinem Arbeitgeber für die Zeit dieser Betriebsratssitzungen eine Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto. Nach seiner Auffassung müsse der Arbeitgeber ihm nach § 37 Abs. 3 BetrVG Freizeitausgleich gewähren. Dem widersprach der Arbeitgeber. Seiner Meinung nach ist der Ausgleich durch die Freistellung von der Nachtschicht bereits erfolgt und ihm sei keine, im Verhältnis zu seiner persönlichen Arbeitszeit, zusätzliche zeitliche Belastung entstanden. Würde der Arbeitgeber beide Ansprüche erfüllen, würde dies zu einer unzulässigen Begünstigung des BR-Mitgliedes führen.

    Anspruch auf Freizeitausgleich bleibt bestehen

    Doch die Richter des 7. Senats des BAG gaben dem Kläger Recht. Für Betriebsratstätigkeit, die während der Freizeit geleistet wird, besteht immer ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Dafür reiche es allerdings nicht, den Arbeitnehmer vorher von der Nachtschicht freizustellen.

    Die hierfür relevanten betriebsbedingten Gründe, die nach § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich ergeben, liegen auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt.

    Freizeitausgleich für Aufopferung persönlicher Freizeit

    Der Freizeitausgleich soll nicht in erster Linie eine überobligatorische Arbeitsbelastung kompensieren, vielmehr geht es um einen Ausgleich für die betriebsbedingte Aufopferung persönlicher Freizeit, in welcher das Betriebsratsmitglied üblicherweise seinen Freizeitaktivitäten nachgehen kann. Dieses Freizeitopfer wird unabhängig davon erbracht, ob das BR-Mitglied während der persönlichen Arbeitszeit zuvor vom Arbeitgeber ganz oder teilweise nicht zur Arbeit herangezogen wurde. Das erfordert aber auch, das der Freizeitausgleich an einem anderen Tag erfolgt, der dem Arbeitnehmer zur Freizeitplanung zur Verfügung steht. Eine rückwirkende Gewährung ist somit nicht möglich. Anders wäre die Freistellung in einer der folgenden Nachtschichten.

    Ergänzung: Auch zu beachten – die vorgeschriebenen Ruhezeiten

    Die hier erfolgte Freistellung des Arbeitnehmers im Vorfeld seiner BR-Sitzung ergibt sich aus einem anderen rechtlichen Grund – die Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG. Dazu hatte das BAG bereits im Januar 2017 entschieden (7 AZR 224/15). Die elfstündige Ruhezeit, welche Arbeitnehmer nach Ende ihrer täglichen Arbeitszeit einhalten müssen, gilt ebenso vor einer Betriebsratssitzung.

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