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    Bildquelle: Josep Suria/shutterstock.com

    Betriebsrat hat Anspruch auf Technik für Videokonferenz

    Aktuelles Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zur technischen Ausstattung des Betriebsrates
    Veröffentlicht am: 23.09.2021
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21

    Die Coronapandemie hat in vielen deutschen Firmen neue Wege eröffnet, die jahrelang als kaum denkbar galten: Homeoffice und Videokonferenzen. Auch vor der Arbeit des Betriebsrates machten diese „Neuerungen“ nicht halt. Um das Infektionsgeschehen zu durchbrechen, hatte der Gesetzgeber es zeitlich erlaubt, dass Betriebsratssitzungen nicht als Präsenzveranstaltung, sondern digital als Videokonferenz durchgeführt werden können.

    Doch was ist, wenn der Betriebsrat gar nicht über diese Technik verfügt? Diese Frage hatte das LAG Berlin-Brandenburg im April zu verhandeln.

    Betriebsrat fordert Technik für Videokonferenz vom Arbeitgeber

    Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der 11-köpfige Betriebsrat einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel für die digitale Durchführung (Videokonferenz) der Betriebsratssitzung zu erhalten hat.

    Der Betriebsrat kommt regelmäßig aller 2 Wochen zu einer Sitzung zusammen. Während der Pandemie können die Mindestabstände im angemieteten Konferenzraum nicht eingehalten werden. Außerdem haben einige Mitglieder ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe. Lediglich der Niederlassungsleiter konnte mit seinem Laptop zu Videokonferenzen einladen.

    Nach Ansicht des Betriebsrates hat dieser nach § 129 BetrVG (Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie – gültig bis zum 30.06.2021) das Recht, entsprechende Mittel zu verlangen. Aufgrund der Entfernung einzelner BR-Mitglieder gelte dies auch unabhängig von der Pandemiesituation. Die anfallenden Kosten stellen laut Betriebsrat angesichts eines Konzernumsatzes im Jahr 2016 i. H. v. 503 Mio. Euro ebenfalls kein Problem dar.

    Doch das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag des Betriebsrates zurück. Nach Ansicht des Gerichts fehlt hier der Verfügungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Bisher habe der Betriebsrat seine Sitzungen als Präsenzsitzung durchgeführt und erst nach 11 Monaten Pandemie eine sofortige Ausstattung mit entsprechenden technischen Mitteln gefordert.

    LAG gibt Betriebsrat recht – § 40 Absatz 2 BetrVG

    Die dagegen gerichtete Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg hatte nun Erfolg. Die Richter sehen den Arbeitgeber in der Pflicht, dem Betriebsrat diejenige technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Grundlage dafür ist § 40 Absatz 2 BetrVG. Darin heißt es: „Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“

    Übertragen auf diesen Fall handelt es sich bei der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik um die technischen Mittel der Videokonferenz.

    Die Richter lehnten aber die Forderung des Betriebsrates nach einem Kostenvorschuss ab. Der Betriebsrat hat hier nur einen Überlassungsanspruch und ist nicht berechtigt, sich die Sachmittel selbst zu beschaffen.

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