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    Bildquelle: Pusteflower9024/stock.adobe.com

    DHV ist nicht tariffähig

    BAG entscheidet abschließend gegen die Gewerkschaft
    Veröffentlicht am: 06.06.2021
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.06.2021, 1 ABR 28/20

    Nach einem langen Rechtsstreit hat nun der erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass der DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V. nicht tariffähig ist. Damit ist rechtskräftig, dass der DHV keine Gewerkschaft ist und somit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann.

    Jahrelanger Rechtsstreit mit Ver.di und Co.

    Das nun beendete Verfahren geht zurück auf einen gemeinsamen Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin, der Gewerkschaften Ver.di, IG Metall, NGG und DGB. Diese hatten 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg einen Antrag gegen die Tariffähigkeit des DHV gestellt, welchem die Richter auch stattgaben.

    Es folgte ein Rechtsstreit, in welchem nun schlussendlich das BAG die Entscheidungen des LAG Hamburg vollumfänglich bestätigte: Die vom DHV behaupteten Mitgliederzahlen reichen nicht aus, um von einer der Tariffähigkeit genügenden Mächtigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite auszugehen. Die beteiligten Gewerkschaften bemängelten, dass dadurch dem DHV die notwendige Durchsetzungskraft für Tarifverhandlungen fehlte und die bereits abschlossen Tarifverträge zu Lasten der Beschäftigten ausfielen.

    Nach Ansicht der DGB ist dies ein „weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur Stärkung der Tarifautonomie“.

    Sinkende Mitgliederzahlen und Satzungsänderungen

    Der DHV hatte im Laufe der letzten Jahre mehrfach seine Satzung geändert, um seinen Zuständigkeitsbereich, und somit auch die Mitgliederzahlen, auszudehnen. Diese beliefen sich, nach DHV Angaben, auf 66.826 Mitglieder, was rund 6,3 Mio. Arbeitnehmern entsprach. Mit der aktuellen Entscheidung ist der DHV auf der Grundlage seiner letzten Satzung seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig. Auch die Menge der bisher abgeschlossenen Tarifverträge änderte nichts an dieser Einschätzung.

    Quelle Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, 5 TaBV 15/18

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