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  • Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttoentgeltliste - Teil 2
    Bildquelle: Andrey Popov/stock.adobe.com

    Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttoentgeltliste – Teil 2

    Veröffentlicht am: 30.09.2019
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17

    Bereits 2017 urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm zur Fragestellung, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Betriebsrat bzw. seinen Ausschüssen anonymisierte Bruttoentgeltlisten vorzulegen oder ob Vor- und Nachname der Beschäftigten ersichtlich sein müssen (>> Lesen Sie den Beitrag vom 12.10.2018). Nun entschied auch das BAG zum Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttoentgeltliste.

    Vorinstanzen geben dem Betriebsrat Recht

    Die Beteiligten streiten über das Einsichtsrecht des Betriebsausschusses in die Bruttoentgeltlisten eines Klinikums. Die Arbeitgeberin gewährte dem Betriebsausschuss zwar Einsicht in die elektronisch geführte Liste, doch die Daten wurden vorher, aus Datenschutzgründen, anonymisiert. Dagegen klagte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Minden. Dieses gab dem Antrag des Betriebsrates statt. Auch die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte keinen Erfolg. Nun folgte eine erneute Entscheidung zum Fall – auf Grundlage der wiederholten Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht.

    BAG entscheidet ebenfalls zugunsten des Betriebsrates

    Auch der erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes sah in dem Einsichtsrecht in die Brutto-Entgeltlisten kein datenschutzrechtliches Problem. Zwar handle es sich um eine auf „personenbezogene Daten“ gerichtete „Verarbeitung“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG, doch diese ist auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG notwendig. Damit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u. a. dann verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer bleiben dadurch gewahrt, dass es sich hierbei nur um die Brutto-Entgeltlisten handelt. Die Besteuerung oder Lohnpfändungen sind nicht ersichtlich.

    Dieses Einsichtsrecht beschränkt sich laut BAG aber nur auf bereits existierende Brutto-Entgeltlisten. Es verpflichtet Arbeitgeber nicht, diese erst zu erstellen. Ebenso sind leitende Angestellte ausgenommen. Das Recht auf „Einblick“ wird außerdem nicht jedem Betriebsratsmitglied gewährt, sondern lediglich dem Betriebsausschuss, einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss bzw. in kleineren Betrieben, dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anders beauftragten Betriebsratsmitglied.

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