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    Bildquelle: babimu/stock.adobe.com

    Elterngeld Plus: Zwingende Reduzierung der Arbeitszeit für Anspruch auf Partnerschaftsbonus

    Veröffentlicht am: 04.12.2017
    In diesem Beitrag: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2017, L 11 EG 2662/17

    Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bietet Eltern neben dem normalen Elterngeld das sogenannte Elterngeld Plus. Dabei können beide Elternteile den sogenannten Partnerschaftsbonus abrufen.

    Bedingung dafür:

    § 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG

    Anspruch auf Elterngeld hat, wer

    1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

    2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

    3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

    4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

    § 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG

    Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig

    1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und

    2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

    hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte nun über solch einen Anspruch zu entscheiden. Die klagenden Eheleute waren im Januar 2016 Eltern geworden. Bei der zuständigen Elterngeldstelle wurde Elterngeld sowie der viermonatige Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter beantragt. Die Mutter reduzierte dazu ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden. Der Ehemann absolvierte in dieser Zeit ein Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst. Diese Ausbildung wurde vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durgehend und unverändert mit 41 Wochenstunden bestätigt. Die beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Dahingegen machte der Ehemann geltend, dass seine Ausbildung nicht als Vollbeschäftigung angesehen werden könne.

    Die Richter lehnen Anspruch auf Elterngeld Plus ab

    Sowohl der Widerspruch als auch die Klage der Eltern auf einen Anspruch blieben erfolglos. Nach Ansicht der Richter soll die Neuregelung im Elterngeld die Stellung der Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch die Berufsausbildung des Ehemannes ist als Erwerbstätigkeit anzusehen, die in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Der Argumentation des Klägers, sein Stundenplan sehe nur 26 Wochenstunden an der Hochschule vor und er mache nicht mehr, folgten die Richter nicht. Offiziell ist er 41 Wochenstunden in Ausbildung und hat diese auch zeitlich nicht reduziert. Zudem beziehe er das volle Gehalt und hat somit keinen Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für Eheleute.

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