• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • Entschädigung nach dem AGG
    Bildquelle: Lee Charlie/shutterstock.com

    Entschädigung nach dem AGG

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung und Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes
    Veröffentlicht am: 15.06.2022
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.06.2022, 8 AZR 191/21

    Sowohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) beantworten Fragen zur arbeitsrechtlichen Situation von schwerbehinderten Menschen. Demnach muss vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden (§ 168 SGB IX). Ist Beschäftigten durch den Arbeitgeber ein Schaden entstanden, der kein Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG).

    Diese beiden Gesetze sind für den folgenden Fall besonders relevant, denn die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zahlen muss.

    Kündigung des Klägers ohne Zustimmung des Integrationsamtes

    Der Kläger war als Hausmeister bei dem Beklagten angestellt und aufgrund eines Vertrages über eine Personengestellung zwischen der Stadt L. und dem Arbeitgeber in einer Grundschule tätig. Er erlitt im Februar 2018 einen Schlaganfall und wurde einen Tag später mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation behandelt. Darüber informierte die spätere Betreuerin den Arbeitgeber. Am 14. März kündigte die Stadt L. den geschlossenen „Vertrag über eine Personengestellung“. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende März/Anfang April 2018 aus.

    Eine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich zwischen beiden Parteien.

    Forderung nach Entschädigung

    Der Kläger verlangte nun eine Entschädigung vom Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG, da dieser nicht die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eingeholt hatte. Besonders wichtig ist hierbei, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Kläger weder als Schwerbehinderter anerkannt war, noch lag ein Antrag dazu beim zuständigen Amt vor. Nach Ansicht des Klägers war die Schwerbehinderung aber offenkundig erkennbar.

    Sowohl die Vorinstanzen als auch die Richter des Achten Senats des BAG lehnten die Klage hab. Es besteht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Im Grundsatz bestätigt das BAG allerdings, dass ein solcher Verstoß durchaus eine Benachteiligung wegen Behinderung i. S. v. § 22 AGG indizieren könne. Der Kläger konnte aber nicht schlüssig darlegen, dass eine i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG erfolgte Benachteiligung aufgrund seiner (Schwer)Behinderung geschah. Die Schwerbehinderung sei für den Beklagten – so das BAG weiter – nicht „offenkundig“ gewesen.

    Kostenfrei direkt in Ihr Postfach

    Abonnieren Sie unseren Newsletter!

    Jetzt anmelden!

    Spezialwissen BR

    Viele Betriebsräte kennen die Situation: Aushänge werden kaum gelesen, die...
    24.09.2025
    Urlaub, Krankheit oder das endgültige Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds – es...
    03.06.2025
    Durch die gesetzliche Rentenversicherung werden regelmäßig Betriebsprüfungen durchgeführt. Besonderes Augenmerk...
    02.06.2025

    Aktuelle Seminarempfehlungen:

    4. Thementag 2025: Generation Z in der Arbeitswelt – verstehen, integrieren und motivieren

    Chancen und Herausforderungen der Generation Z im Betrieb erfolgreich gestalten

    am 12.11.2025 in Chemnitz (Business-Hotel Artes)
    Zu den Seminaren

    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Urlaub, Teilzeit, Krankheit – was gilt wirklich? Ihr Update für rechtssichere Antworten im Gremium

    am 11.11.2025 - 13.11.2025 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren
    Hand steckt Zettel mit ausgeschnittenen Figuren in eine Wahlbox - Seminar für neubestellte Wahlvorstände

    Wahl des Betriebsrates – normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände

    Ihr Leitfaden für das normale Wahlverfahren – rechtssicher planen, korrekt umsetzen

    am 02.12.2025 - 03.12.2025 in Dresden (Weltemühle - Hotel by Miri´s Dresden)
    Zu den Seminaren