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    Bildquelle: Daniel Ernst/stock.adobe.com

    Krankheitsbedingte Kündigung bei hohen Fehlzeiten – geht das?

    Veröffentlicht am: 12.03.2018
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2017, 5 Sa 54/17

    Führen alltägliche Krankheiten wie Kopf- und Gliederschmerzen, Erkältungen oder sonstige Infekte dazu, dass Mitarbeiter über lange Zeiträume wieder Fehlzeiten zu verzeichnen haben, stellt sich die Frage, ob eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist. Insbesondere dann, wenn zwischen den Erkrankungen und der bestehenden Tätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Diese Frage hatte das LAG Mecklenburg-Vorpommern im November 2017 zu entscheiden.

    Monatliche Krankschreibung wegen Kopfschmerzen und grippalen Infekten

    Im vorliegenden Fall wurde einer Betreuungsassistentin eines Pflegeheimes aus personenbedingten Gründen (krankheitsbedingt) gekündigt, die ab dem Beginn ihrer Tätigkeit (Mai 2014) in regelmäßigen Abständen innerhalb von drei Jahren Krankschreibungen vorlegte. Darunter fielen vor allem allgemeine Erkrankungen wie Migräne, grippale oder sonstige Infekte. In dieser Zeit erhielt sie Entgeltfortzahlungen von über 8.600,- Euro.  Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) wurde zwei Mal im Jahr 2015 durchgeführt.

    Betriebsrat verweigert Zustimmung aufgrund sozialer Punkte

    Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß über die beabsichtigte ordentliche, personenbedingte Kündigung der Mitarbeiterin informiert. Ihm wurden dazu alle erforderlichen Informationen, wie Fehlzeiten, Protokolle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie angefallene Entgeltfortzahlungen, vorgelegt. Außerdem wurde dargelegt, dass die Heimbewohner erhebliche Probleme mit dem ständigen Wechsel des Betreuungspersonals haben. Auf der anderen Seite ist das restliche Personal physisch und psychisch mit der ständig erforderlichen Kompensation des Ausfalls der Betreuungsassistentin überlastet. Unter dem Aspekt, dass die eingeschränkte Vermittelbarkeit der Arbeitnehmerin durch das erreichte Lebensalter nicht berücksichtigt wurde, widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung.

    Gericht entscheidet zu Gunsten des Arbeitgebers

    In der Annahme, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und der Betriebsrat wäre nicht ordnungsgemäß angehört worden, reichte die Betreuungsassistentin beim Arbeitsgericht Rostock eine Kündigungsschutzklage ein. Die Klage wurde, wie auch die Berufung der Klägerin beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, abgewiesen.

    Begründet wurde dies mit der erheblichen wirtschaftlichen und betrieblichen Belastung durch die häufigen Kurzerkrankungen. Betriebsablaufstörungen sind die Folge, weitere erhebliche Entgeltfortzahlungen sind zu erwarten.

    Zudem läge, nach Ansicht der Richter, eine negative Gesundheitsprognose vor.  Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch weiterhin für Krankheiten sehr anfällig ist und damit hohe Ausfallzeiten zu erwarten sind bzw. diese zunehmen könnten.

    Das Gericht entschied weiter, dass in diesem Fall ein höheres Lebensalter und damit verbundene Schwierigkeiten, eine andere Beschäftigung zu finden, nicht die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

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