
Falschinformation durch Mitglied des Wahlvorstandes ist kein Kündigungsgrund
Die fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden aufgrund eines Rechtsirrtums und einer damit verbundenen Falschinformation des Arbeitgebers ist nicht rechtens. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil.
Minderheitengeschlecht mit mindestens einem Sitz im Betriebsrat?
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1993 beschäftigt. Seit 2018 ist sie Betriebsratsvorsitzende. Bei der Betriebsratswahl waren 155 Männer und 10 Frauen wahlberechtigt. Als Teil des Wahlvorstandes hatte die Klägerin der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass das Minderheitengeschlecht im Betrieb mit mind. einem Sitz vertreten sein müsste. Dies wären in diesem Fall die Frauen.
Sie bezog sich dabei auf § 15 Abs. 2 BetrVG. Darin heißt es:
„Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.“
Doch kann diese Regelung nach Verhältniswahlgrundsätzen auch dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.
Fristlose Kündigung wegen Falschinformation
Die Betriebsratsvorsitzende erhielt im März 2020 eine fristlose Kündigung, welcher der Betriebsrat auch zustimmte. Die Kündigung erfolge mit der Begründung, die Betriebsrätin habe sich den Sitz erschlichen. Als Teil des Wahlvorstandes habe sie die Arbeitgeberin und die Belegschaft mit der falschen Auskunft getäuscht. Eine weitere fristlose Kündigung erfolgte im Mai 2020.
Keine vorsätzliche Täuschung erkennbar
Doch die Richter entschieden, dass beide Kündigungen unwirksam sind. Es gibt keinerlei Nachweise dafür, dass die Betriebsratsvorsitzende bewusst falsche Informationen verbreitet habe. Die gesetzliche Regelung sei insbesondere für Laien teilweise unverständlich. Die zweite Kündigung ist zudem wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Aus dem Anhörungsschreiben geht nicht hervor, welches weitere Fehlverhalten der Klägerin zur Last gelegt wird.
Mit diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil wird deutlich, dass ein Rechtsirrtum des Wahlvorstandes nicht direkt mit einer Kündigung geahndet werden kann. Anders ist dies allerdings bei einer vorsätzlichen Täuschung.
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