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    Bildquelle: NaMong Productions/shutterstock.com

    Lohnklage – Beweislast für nichterfüllte Arbeitsleistung liegt beim Arbeitgeber

    Veröffentlicht am: 06.06.2019
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.03.2019, 6 Sa 449/18

    Bei Lohnklagen war bisher meist der Arbeitnehmer in der Beweislast. Forderte er ausstehende Lohnzahlungen ein, die der Arbeitgeber aufgrund von nichterfüllter Arbeitsleistung ganz oder teilweise verweigerte, musste er Angaben zu den erbrachten Arbeitsleistungen machen. So die Ansicht der Richter des fünften Senats des BAG. Doch das LAG Köln entschied nun anders.

    Keine Arbeit – kein Lohn

    Im zugrundeliegenden Fall klagte ein IT-Techniker seinen ausstehenden Bruttolohn in Höhe von 3.000,- Euro ein. Die Arbeitgeberin, eine kleine IT-Firma ohne eigene Betriebsstätte, hatte diesen im Februar 2018 einbehalten. Außerdem endete das Arbeitsverhältnis zu Ende Februar. Bisher bestand zwischen den Parteien die Vereinbarung, dass der Kläger seine Arbeitsleistung grundsätzlich von seiner Wohnung aus zu erbringen hätte. Des Weiteren sollte er einzelne Außeneinsätze bei Kunden vornehmen. Ein System der Zeiterfassung gab es nicht.

    Der Arbeitgeber behauptete, der Kläger habe im Februar nicht mehr ordnungsgemäß gearbeitet. Er sei bei zwei Kunden nicht erschienen. Dagegen verwies der Kläger auf die erteilte Februar-Lohnabrechnung und klagte den darin ausgewiesenen Lohn ein.

    Beweislast liegt beim Arbeitgeber

    Sowohl das Arbeitsgericht Bonn, als auch das LAG Köln gaben dem Kläger Recht. Entgegen der Ansicht des 5. BAG-Senats sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, im Rahmen einer Lohnklage von sich aus Angaben zu den erbrachten Arbeitsleistungen zu machen.

    Es liegt die Pflicht beim Arbeitgeber darzulegen, dass die geschuldete Regelarbeitszeit nicht erbracht worden ist. Dies bezieht sich in diesem Fall auf Arbeitsverhältnisse mit Festgehalt bei regelmäßiger Arbeitszeit.

    Selbst wenn der Arbeitnehmer in der Beweislast wäre, so würden, aufgrund der fehlenden Einrichtung einer Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber, die Behauptungen des Arbeitnehmers ausreichen.

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