
Teilnahme nicht wahlberechtigter Personen an der JAV-Wahl
Wahlberechtigt und wählbar zur JAV sind nur Jugendliche und Auszubildende, die rechtlich als Beschäftigte gelten. Wer diesen Status nicht erfüllt, darf weder wählen noch kandidieren.
Der Fall: Stipendiaten wählen die JAV
Beim Bundesnachrichtendienst (BND) nahmen sogenannte Stipendiaten an der JAV-Wahl teil, von denen vier sogar in die JAV gewählt wurden. Es handelte sich um Studierende an der Universität der Bundeswehr, die über Stipendienprogramme mit dem BND verbunden waren und teilweise praktische Ausbildungsabschnitte dort absolvierten.
Die Dienststellenleitung focht die Wahl an.
Die Entscheidung: Keine Beschäftigten der Dienststelle
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die JAV-Wahl für ungültig. Die Stipendiaten waren am Wahltag keine Beschäftigten der Dienststelle. Es bestand kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Personalvertretungsrechts. Allein eine Studienfinanzierung oder Nachwuchsgewinnung begründet kein Ausbildungsverhältnis.
Auch bei dualen Studiengängen fehlte die Beschäftigteneigenschaft, weil die Studierenden außerhalb der Praxisphasen nicht in die Dienststelle eingegliedert und nicht weisungsabhängig tätig waren. Zusätzlich war die gesetzlich erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer für die Wählbarkeit nicht erfüllt.
Da nicht wahlberechtigte Personen an der Wahl teilgenommen hatten, war die Wahl insgesamt ungültig. Zudem war auch die Anzahl der JAV-Mitglieder falsch berechnet worden.
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