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    Bildquelle: Tobias Arhelger/stock.adobe

    Nichtanerkennung des Blutspendedienstes als Tendenzunternehmen

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    Veröffentlicht am: 07.07.2015
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABR 7/11

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes nicht als karitativen Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG an. Und diese Auffassung ist mit dem Grundgesetz durchaus vereinbar, denn das BAG legt den Begriff „karitativ“ so aus, dass der Dienst direkt den leidenden Menschen zugutekommen muss.

    Die Klägerin betreibt als GmbH einen Blutspendedienst. Steuerrechtlich gesehen ist sie als gemeinnützig anerkannt und hält sich an die internationalen Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Teil ihrer Aufgaben ist es, Blutspende-Termine durchzuführen, das gespendete Blut zu testen und aufzubereiten sowie anschließend entgeltlich an Krankenhäuser oder Ärzte abzugeben.

    Durch ein Ausgangsverfahren (Az.: 1 ABR 7/11) kam das BAG zu dem Entschluss, das der DRK-Blutspendedienst kein Tendenzunternehmen ist und demnach ein Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetrVG) gebildet werden muss. Dagegen legte die Klägerin eine Verfassungsbeschwerde ein, da sie ihre Grundrechte aus Art. 3, 4 und 12 GG verletzt sah – diese wurde jedoch nicht zur Entscheidung hinzugezogen, da tatsächlich keines der genannten Grundrechte verletzt wurde.

    Zum einen liegt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor: Die Auslegung des Merkmals der karitativen Arbeit durch das BAG folgt anerkannten Grundsätzen. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Ausnahme von der Mitbestimmung nur greifen soll, wenn bei der karitativen Arbeit der Dienst direkt an leidenden Menschen erbracht wird.

    Zum anderen ist eine religiöse oder weltanschauliche Dimension (Art. 4 GG) kein tragendes Element der Tätigkeiten der Klägerin – vielmehr handelt es sich dabei um eine karitativ-humanitäre Arbeit.

    Zudem gibt es keinerlei Hinweise, dass die Tätigkeit der Klägerin durch die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.

    Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.06.2015 13:06

    Quelle: BVerfG PM Nr. 44/15 vom 17.6.2015

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