• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • DRK

    Nichtanerkennung des Blutspendedienstes als Tendenzunternehmen

    Nichtanerkennung des Blutspendedienstes als Tendenzunternehmen

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes nicht als karitativen Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG an. Und diese Auffassung ist mit dem Grundgesetz durchaus vereinbar, denn das BAG legt den Begriff „karitativ“ so aus, dass der Dienst direkt den leidenden Menschen zugutekommen muss.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABR 7/11
    Artikel lesen
    Rechtsprechnung

    Aktuelle Urteile

    Betriebsrat braucht Unterstützung: Warum KI Büropersonal nicht automatisch ersetzt

    Digitalisierung und KI verändern die Arbeitswelt – aber nicht automatisch...

    Personalratswahl unwirksam: Wenn der Aushang nicht nachweisbar ist

    Schon kleine Formfehler können große Folgen haben: Ein Beschluss zeigt,...
    Zur Urteilssammlung

    Aktuelle Seminarempfehlungen

    Effektiver Schriftverkehr im Betriebsrat – klar und rechtssicher

    Ihr souveräner Umgang mit Einladungen, Beschlüssen und Schreiben

    am 09.06.2026 - 11.06.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren

    Arbeitsrecht Teil 1: Arbeitsrecht verstehen – Grundlagen für Interessenvertretungen

    Ihr fundierter Einstieg ins Arbeitsrecht – klar, praxisnah und ohne Juristendeutsch

    am 18.08.2026 - 20.08.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren

    Betriebsverfassungsrecht Teil 1: Grundlagen der Betriebsratsarbeit

    Ihr erfolgreicher Start in die Betriebsratsarbeit – rechtssicher, kompetent und engagiert

    am 25.08.2026 - 27.08.2026 in Magdeburg (ACHAT Hotel Magdeburg)
    Zu den Seminaren