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    Nichtanerkennung des Blutspendedienstes als Tendenzunternehmen

    Nichtanerkennung des Blutspendedienstes als Tendenzunternehmen

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt den Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes nicht als karitativen Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG an. Und diese Auffassung ist mit dem Grundgesetz durchaus vereinbar, denn das BAG legt den Begriff „karitativ“ so aus, dass der Dienst direkt den leidenden Menschen zugutekommen muss.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABR 7/11
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