
Seminartätigkeit eines Betriebsratsmitgliedes ist kein Kündigungsgrund!
Hält ein Betriebsratsmitglied tageweise Seminare außerhalb des Unternehmens, so ist dies bei entsprechender Arbeitszeitregelung kein Kündigungsgrund!
Im vorliegenden Fall klagte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Essen auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes sowie dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Begründung für dieses Vorgehen: Der Arbeitnehmer blieb an mehreren Tagen dem Arbeitsort fern und hielt in dieser Zeit als Referent für eine Gewerkschaft Seminare ab. Für diese Zeit erhielt er keinen Sonderurlaub und wurde abgemahnt. Nach erneutem Fernbleiben und Seminartätigkeit beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung zur fristlosen Kündigung beim Betriebsrat, welcher dies aber verweigerte.
Landesarbeitsgericht weist Beschwerde der Arbeitgeberin ab
Die Arbeitszeit des Mitgliedes war auf 31 Wochenstunden reduziert wurden. Aufgrund einer Arbeitszeitregelung bestand aber eine Verpflichtung, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (38,5 Stunden) für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dabei konnten die 7,5 h pro Woche, welche über die normale Arbeitszeit hinausgingen, innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen werden. Daher entschied das Arbeitsgericht, dass ein tageweises Fernbleiben durchaus erlaubt ist und hier kein Arbeitszeitverstoß vorliegt. Zudem wurde festgestellt, dass ein geringfügiges Überschreiten des Ausgleichszeitraumes im Einzelfall ebenfalls keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, da die 4–Wochen-Regelung in der Arbeitszeitregelung eine Soll-Angabe ist.
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