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  • Unfreiwillige Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes – BAG gibt Arbeitgeber Recht!

    Veröffentlicht am: 03.04.2017
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2016, 7 ABR 55/14

    Droht einem Betriebsratsmitglied eine unfreiwillige Versetzung, so muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Verweigert dieser seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Doch unter welchen Umständen wird hier die Zustimmung ersetzt und somit der Betriebsrat gegen seinen Willen versetzt? Diese Entscheidung hatte das BAG 2016 zu treffen.

    Der Fall: Betriebsrat verweigter Zustimmung zur Versetzung

    Ein Betriebsratsmitglied ist IT-Mitarbeiter in einer Niederlassung der Arbeitgeberin und dort auch Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. 2011 schlossen Arbeitgeberin und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, welcher u.a. die Verlagerung der IT-Abteilung an den Standort der Arbeitgeberin vorsah.

    Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat, dass das Betriebsratsmitglied ab Sommer 2013 auf der Stelle eines IT-Sachbearbeiters am Standort versetzt wird. Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte (unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG), ersuchte der Arbeitgeber beim ArbG und LAG einen Zustimmungsersetzungsantrag, welcher aber von beiden Gerichten abgewiesen wurde.

    Die Entscheidung: BAG gibt Arbeitgeber Recht

    Das BAG hingegen sah das Recht beim Arbeitgeber und verwies den Rechtstreit an das LAG. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die zu einem Mandatsverlust führende Versetzung eines BR-Mitgliedes der Zustimmung des Betriebsrates, wenn der Betroffene mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 i.V.m Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates auf Antrag des AG zu ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der Betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Mandatsträgers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. Dazu zählt laut BAG auch, wenn die Arbeitskraft des Betriebsratsmitgliedes im Beschäftigungsbetrieb nicht mehr gefordert sei. Natürlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Versetzung des Mandatsträgers nach Möglichkeit durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Aber, so das Gericht, er ist nicht gezwungen, neue Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, um eine Versetzung zu vermeiden. Es ist also die Frage, ob nach der Umstrukturierung noch eine Möglichkeit besteht, den Mandatsträger auch weiterhin sinnvoll neben seiner Arbeitnehmertätigkeit als Betriebsratsmitglied zu beschäftigen.

    Es muss außerdem geprüft werden, ob die kollektiven Interessen der Belegschaft (Kontinuität der Betriebsratstätigkeit) und die individuellen Interessen des Mandatsträgers gegenüber den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers schwerer wiegen. Der Betriebsrat kann auch bei betriebsübergreifenden Versetzungen von Mandatsträgern die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 BetrVG anwenden.

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