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    Beendigung der „Telearbeit“ erfordert Zustimmung des Betriebsrates

    Beendigung der „Telearbeit“ erfordert Zustimmung des Betriebsrates

    Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welche es dem Arbeitnehmer ermöglicht, einen Großteil seiner Arbeit von zu Hause aus mit dem Computer zu erledigen, kann nicht durch den Arbeitgeber einseitig gekündigt werden. Zudem stellt eine einseitige Beendigung eine Versetzung im Sinne des BetrVG dar und ist damit durch den Betriebsrat zustimmungspflichtig.
    Quelle: Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.09.2014, 12 Sa 505/14
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    Unfreiwillige Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes - BAG gibt Arbeitgeber Recht

    Unfreiwillige Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes – BAG gibt Arbeitgeber Recht!

    Droht einem Betriebsratsmitglied eine unfreiwillige Versetzung, so muss der Arbeitgeber...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2016, 7 ABR 55/14
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    Ruhezeit - Europäischer Gerichtshof entscheidet: 12 Tage am Stück arbeiten ist rechtens

    Zuweisung zu Stellenpool – hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht?

    Werden Arbeitnehmer einem Stellenpool zugewiesen, damit sie als Springer, Aushilfe...
    Quelle: Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2017, 12 TaBV 34/17
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    Aktuelle Seminarempfehlungen

    1.Thementag 2027: Arbeitsrecht aktuell

    Ihr juristisches Update zum Jahresauftakt – kompakt, aktuell und praxisnah

    am 19.01.2027 in Chemnitz (c/o 56 Chemnitz)
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    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Arbeitsrechtliche Fragen zu Urlaub, Teilzeit, Befristung sowie Krankheit verstehen und beantworten

    am 19.01.2027 - 21.01.2027 in Zwickau (First Inn Zwickau)
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    Betriebsverfassungsrecht Teil 3: Mitbestimmen mit Wirkung – die Betriebsvereinbarung

    Mit Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wirksam regeln und Mitbestimmung im Betrieb durchsetzen

    am 26.01.2027 - 28.01.2027 in Erfurt (Dorint Hotel am Dom Erfurt)
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