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  • Beendigung der „Telearbeit“ erfordert Zustimmung des Betriebsrates
    Bildquelle: Josep Suria/shutterstock.com

    Beendigung der „Telearbeit“ erfordert Zustimmung des Betriebsrates

    Veröffentlicht am: 29.10.2014
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2014, 12 Sa 505/14

    Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welche es dem Arbeitnehmer ermöglicht, einen Großteil seiner Arbeit von zu Hause aus mit dem Computer zu erledigen, kann nicht durch den Arbeitgeber einseitig gekündigt werden. Zudem stellt eine einseitige Beendigung eine Versetzung im Sinne des BetrVG dar und ist damit durch den Betriebsrat zustimmungspflichtig.

    Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im folgenden Fall.

    Vereinbarung zum Homeoffice wurde gekündigt

    Der Kläger (Firmenkundenberater) hatte im Jahr 2005 mit der Beklagten (einer überregional tätigen Bank) eine Vereinbarung über einen Telearbeitsplatz getroffen. Darin wurde festgelegt, dass der Kläger mindestens 40 % seiner Tätigkeit von zu Hause aus verrichtet. Weiterhin wurde darin festgestellt, dass es keinerlei rechtlichen Anspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz gibt und dass das „Homeoffice“ von beiden Seiten mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen aufgegeben werden kann. Nach einer erfolglosen Verhandlung zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013, kündigte die Beklagte die Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit. Der Betriebsrat wurde dazu nicht angehört.

    Gegen diese Beendigung reichte der Arbeitnehmer Klage ein. Er sah es für erwiesen an, dass die Kündigung der Telearbeit nur auf die missglückte Aufhebung des Arbeitsvertrages zurückzuführen ist. Die Beklagte hingegen sah sich im Recht und führte eine bereits erfolgte Umstrukturierung des Vertriebs an.

    Verstoß gegen den Arbeitsvertrag

    Das LAG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers mit mindestens 40 % an seiner häuslichen Arbeitsstätte. Als Begründung wurde zum einen die Abweichung zum gesetzlichen Leitbild, wonach die Bestimmung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 106 Satz 1 GewO) angeführt. Danach ist eine solche Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht, ohne dass auf die Interessen des Arbeitnehmer Rücksicht genommen wird, unwirksam.

    Nicht ohne den Betriebsrat

    Des Weiteren bemängelte das LAG die fehlende Einschaltung des Betriebsrates. Eine Beendigung der alternierenden Telearbeit stellt demnach eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG dar. Und zwar auch dann, wenn ein Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist. Denn mit einer Kündigung der (teilweisen) Telearbeit ändere sich grundsätzlich das Bild der Tätigkeit, sodass regelmäßig von einer Versetzung auszugehen ist.

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