
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit „Null“ und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit
Während der Corona-Pandemie musste in vielen Betrieben Kurzarbeit angeordnet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Urlaubsansprüche entstehen, wenn während der Kurzarbeit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2023 über einen solchen Fall entschieden.
Einführung von Kurzarbeit „Null“ aufgrund der Corona-Pandemie
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 2018 bei der Beklagten in der Betriebsschlosserei beschäftigt war. Dieser war in der Zeit vom 13. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Arbeitsausfälle vereinbarten die Parteien am 23. März 2020 die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Kurzarbeit bis Ende Dezember 2020. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug in diesem Zeitraum 0 Stunden.
Kläger fordert Abgeltung von Urlaubstagen
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Arbeitgeberin die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für den Zeitraum März bis Dezember 2020. Er habe für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit trotz bestehender Kurzarbeit gesetzliche Urlaubsansprüche in ungekürzter Höhe erworben. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Sie vertrat die Auffassung, die vereinbarte Kurzarbeit „Null“ führe auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.
Anpassung des Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit rechtens
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben der Arbeitgeberin Recht. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen. Sie führten zunächst aus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit berechnet wird. Eine Anpassung des Urlaubsanspruches muss auch dann erfolgen, wenn aufgrund der Kurzarbeit die Arbeitspflicht an ganzen Arbeitstagen entfällt. Diese Neuanpassung bleibt auch bei Erkrankung des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit unberührt. Die Richter betonten, dass diese Auslegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entspreche.
Dass die Arbeitsunfähigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit vorlag, ändere die Auffassung ebenfalls nicht. Ein erkrankter Arbeitnehmer sei nicht per se von den arbeitsrechtlichen Folgen der Kurzarbeit ausgenommen.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers, welcher sich aus den §§ 1, 3 Abs. 1 und § 4 BUrlG ergibt, belief sich für das Jahr 2020 auf fünf Arbeitstage. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die Gewährung von Urlaub erfüllt.
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