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  • Zehn Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub für Bundesbeamte – VG Köln erkennt Anspruch aus EU-Recht an
    Bildquelle: o_l/stock.adobe.com

    Zehn Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub für Bundesbeamte

    Verwaltungsgericht Köln erkennt Anspruch direkt aus EU-Recht an
    Veröffentlicht am: 03.11.2025
    In diesem Beitrag: VG Köln, Beschluss vom 11.09.2025, 15 K 1556/24

    Die Geburt eines Kindes ist ein besonderer Moment – auch für Väter, die in den ersten Tagen ihre Familie unterstützen möchten. In vielen europäischen Ländern wie Malta, den Niederlanden oder Ungarn gibt es bereits einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub. In Deutschland fehlt eine solche Regelung bislang, da sich die Regierung aufgrund der geltenden Elternzeit- und Elterngeldregelung auf eine Ausnahmeregelung mit der EU geeinigt hat. Doch gilt das auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst? Können Bundesbeamte sich direkt auf das EU-Recht berufen, um einen Anspruch durchzusetzen? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Köln entscheiden.

    Vaterschaftsurlaub beantragt – Bundesbeamter klagt gegen den Bund

    Ein Bundesbeamter beantragte Ende 2022 zehn Tage Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seiner Tochter. Er stützte sich auf die EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die einen solchen Anspruch vorsieht. Sein Dienstherr, die Bundesrepublik Deutschland, lehnte den Antrag ab. Begründung: Im nationalen Recht gebe es keinen Vaterschaftsurlaub, und die Richtlinie sei durch Elternzeit und Elterngeld bereits umgesetzt.

    Der Kläger nahm zunächst Erholungsurlaub und reichte im März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein.

    VG Köln: Anspruch auf Vaterschaftsurlaub folgt unmittelbar aus EU-Recht

    Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Beamten Recht. Bundesbeamte haben unmittelbar aus EU-Recht Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub. Deutschland habe die EU-Richtlinie bis zum 2. August 2022 umsetzen müssen, sei dieser Pflicht aber nicht nachgekommen. Da die Frist verstrichen ist, können sich Beamte direkt auf die Richtlinie berufen.

    Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllen die Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter auch nur einzelne Tage Elternzeit nehmen, erhalten in dieser Zeit aber keine Lohnfortzahlung. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes Elternzeit genommen wird.

    Der Kläger hat daher Anspruch auf zehn bezahlte Urlaubstage unmittelbar aus EU-Recht. Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt dies dagegen nicht. Eine Richtlinie kann nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat unmittelbar wirken, nicht zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheiden würde.

    Quelle: VG Köln, Urteil vom 11.9.2025, 15 K 1556/24

    Die Geburt eines Kindes ist ein besonderer Moment – auch für Väter, die in den ersten Tagen ihre Familie unterstützen möchten. In vielen europäischen Ländern wie Malta, den Niederlanden oder Ungarn gibt es bereits einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub. In Deutschland fehlt eine solche Regelung bislang, da sich die Regierung aufgrund der geltenden Elternzeit- und Elterngeldregelung auf eine Ausnahmeregelung mit der EU geeinigt hat. Doch gilt das auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst? Können Bundesbeamte sich direkt auf das EU-Recht berufen, um einen Anspruch durchzusetzen? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Köln entscheiden.

    Vaterschaftsurlaub beantragt – Bundesbeamter klagt gegen den Bund


    Ein Bundesbeamter beantragte Ende 2022 zehn Tage Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seiner Tochter. Er stützte sich auf die EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die einen solchen Anspruch vorsieht. Sein Dienstherr, die Bundesrepublik Deutschland, lehnte den Antrag ab. Begründung: Im nationalen Recht gebe es keinen Vaterschaftsurlaub, und die Richtlinie sei durch Elternzeit und Elterngeld bereits umgesetzt.

    Der Kläger nahm zunächst Erholungsurlaub und reichte im März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein.

    VG Köln: Anspruch auf Vaterschaftsurlaub folgt unmittelbar aus EU-Recht


    Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Beamten Recht. Bundesbeamte haben unmittelbar aus EU-Recht Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub. Deutschland habe die EU-Richtlinie bis zum 2. August 2022 umsetzen müssen, sei dieser Pflicht aber nicht nachgekommen. Da die Frist verstrichen ist, können sich Beamte direkt auf die Richtlinie berufen.

    Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllen die Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter auch nur einzelne Tage Elternzeit nehmen, erhalten in dieser Zeit aber keine Lohnfortzahlung. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes Elternzeit genommen wird.

    Der Kläger hat daher Anspruch auf zehn bezahlte Urlaubstage unmittelbar aus EU-Recht. Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt dies dagegen nicht. Eine Richtlinie kann nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat unmittelbar wirken, nicht zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheiden würde.

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