
Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung – auch Eltern sind geschützt
Viele Beschäftigte stehen vor der Herausforderung, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Besonders schwierig wird es, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung auf intensive Betreuung angewiesen ist. Oft sind es die Eltern, die Arbeitszeiten anpassen oder Aufgaben umorganisieren müssen, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Doch was, wenn der Arbeitgeber sich weigert, Rücksicht zu nehmen? Gilt der rechtliche Diskriminierungsschutz auch dann, wenn die oder der Beschäftigte selbst nicht behindert ist, sondern ein behindertes Kind betreut? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof befasst.
Diskriminierung am Arbeitsplatz – Mutter fordert feste Arbeitszeiten wegen behindertem Kind
Eine Bahnhofsmitarbeiterin, die als Stationsaufsicht tätig war, betreute ihren schwerbehinderten und vollinvaliden Sohn. Sie bat ihren Arbeitgeber mehrfach, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Der Arbeitgeber stimmte dem zunächst vorübergehend zu, lehnte aber eine dauerhafte Anpassung ab.
Die Beschäftigte sah sich dadurch benachteiligt und klagte vor den italienischen Gerichten. Der italienische Kassationsgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) schließlich Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor. Zu klären war, ob das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung auch Beschäftigte schützt, die ein behindertes Kind pflegen oder betreuen.
EuGH erweitert Diskriminierungsschutz auf Eltern behinderter Kinder
Der EuGH stellte klar: Das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung gilt auch für Eltern behinderter Kinder. Nach der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Beschäftigte mit behinderten Kindern nicht mittelbar benachteiligt werden.
Zur Begründung verweist der EuGH auf das bereits 2008 ergangene Urteil Coleman, in dem eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung eines Angehörigen als unzulässig eingestuft wurde. Die Richtlinie sei im Licht der EU-Grundrechtecharta und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auszulegen.
Damit steht fest: Auch Eltern behinderter Kinder dürfen am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden, weil sie besondere Betreuungsaufgaben übernehmen. Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu ermöglichen – es sei denn, dies würde den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Ob das im konkreten Fall zutrifft, müssen die nationalen Gerichte prüfen.
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