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    Zuweisung zu Stellenpool – hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht?

    Veröffentlicht am: 12.03.2018
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017, 12 TaBV 34/17

    Werden Arbeitnehmer einem Stellenpool zugewiesen, damit sie als Springer, Aushilfe oder Leiharbeiter zur Verfügung stehen, ist die Frage, ob dies einer Versetzung gleichzustellen ist. Wenn dies der Fall ist, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

    Im konkreten Fall standen Umstrukturierungen im Unternehmen an, denen einige Arbeitsplätze zum Opfer fielen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten in einem Stellenpool aufgefangen werden und bereit für vielfältige neue Arbeitsaufgaben und Qualifikationsmaßnahmen sein.

    Der Betriebsrat verweigerte jedoch bei einem Beschäftigten die Zuordnung zu diesem Pool. Daraufhin begehrte der Arbeitgeber vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers in den Stellenpool.

    Freistellung eines Arbeitnehmers ist keine Versetzung

    Die Vorinstanz entschied, dass im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die bloße Freistellung eines Arbeitnehmers keine Versetzung darstellt. Dem Arbeitnehmer wird dabei kein neuer Arbeitsbereich zugeordnet, sondern ihm wird lediglich ein Teil seiner bisherigen Tätigkeiten aufgrund des Weisungsrechtes durch den Arbeitgeber entzogen. Es entsteht kein neuer Arbeitsbereich.

    LAG Düsseldorf entscheidet: Zuweisung zu einem Stellenpool gilt als Versetzung

    Dem Mitarbeiter wurde in diesem konkreten Fall durch die Zuweisung zum Stellenpool ein komplett neuer Arbeitsbereich mit wechselnden Arbeitsaufgaben auf Anforderung übertragen und somit der bisherige Arbeitsbereich entzogen. Er war verpflichtet, bis zur Weitervermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz, auch temporäre Projekteinsätze wahrzunehmen und sich an Qualifizierungsmaßnahmen zu beteiligen. Daher entschieden die Richter, das die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum HR-Placement als eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einzuordnen ist. Denn der Arbeitnehmer wird hier verpflichtet, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeiter tätig zu werden.

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