
Ersatzmitglied in der JAV und der nachwirkende Schutz
Wer sich aktiv in der Jugend- und Auszubildendenvertretung einbringt, der genießt nach Ausbildungsende einen besonderen Schutz nach § 78a BetrVG. Doch wie verhält es sich bei Ersatzmitgliedern? Dazu hatte das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Keine JAV-Tätigkeiten
Eine Auszubildende rückte für zwei Monate als Ersatzmitglied in die JAV nach. Sie nahm jedoch an keiner JAV-Sitzung teil und übte keine nachweisbaren JAV-Aufgaben aus. Nach Ende der Ausbildung verlangte sie ihre unbefristete Übernahme unter Berufung auf den besonderen Schutz nach § 78a BetrVG.
Kein nachwirkender Schutz
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass ein nachwirkender Schutz nur besteht, wenn das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich JAV-Aufgaben wahrgenommen hat. Allein das formale Nachrücken reicht nicht aus. Da keine konkrete Amtstätigkeit vorlag, bestand kein Anspruch auf Übernahme.
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