
Diebstahl am Arbeitsplatz – wer haftet?
Wenn am Arbeitsplatz persönliche Gegenstände, wie eine Geldbörse oder Wertsachen, aus der Handtasche oder einem Spind gestohlen werden, stellt sich die Frage, wer haftet bei Diebstahl am Arbeitsplatz. Der rechtliche Rahmen gibt klare Vorgaben zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, aber auch zum Selbstschutz der Beschäftigten.
Haftung und Fürsorgepflicht – welche gesetzlichen Regelungen bei Diebstahl am Arbeitsplatz gibt es?
Grundsätzlich ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (vgl. § 611a BGB). Diese Pflicht umfasst auch den Schutz von persönlichen Gegenständen, die berechtigterweise in den Betrieb eingebracht werden, wie z. B. Arbeitskleidung, angemessene Geldbeträge oder notwendige persönliche Dokumente.
Wird diese Pflicht verletzt, können Beschäftigte im Fall von Verlusten oder Diebstählen unter Umständen Schadensersatz geltend machen.
Laut § 241 Abs. 2 BGB ergeben sich aus einem Schuldverhältnis, wie z. B. einem Arbeitsvertrag, Nebenpflichten, die über die reine Arbeitsleistung hinausgehen. Dazu gehört auch die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, das Eigentum der Beschäftigten zu schützen. Sollte diese Nebenpflicht verletzt werden, kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin im Falle eines Diebstahls oder Schadens an den eingebrachten Sachen unter Umständen schadensersatzpflichtig sein.
WICHTIGER HINWEIS: Die Pflicht, für sichere Verwahrungsmöglichkeiten zu sorgen, kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Was sind „berechtigterweise“ eingebrachte Gegenstände und wie müssen diese vor Diebstahl geschützt werden?
Es wird zwischen verschiedenen Sachgütern unterschieden, die Beschäftige mit an den Arbeitsplatz bringen. Diese werden in drei Gruppen eingeteilt:
- Unentbehrliche persönliche Sachen:
Dazu zählen z. B. Arbeitskleidung, Geld, Ausweis oder Fahrkarten. Diese Dinge sind häufig notwendig, um die Arbeit überhaupt aufnehmen zu können. - Arbeitsdienliche, aber nicht notwendige Sachen:
Darunter fallen z. B. eigene Werkzeuge oder Fachbücher, die nicht unbedingt erforderlich, aber hilfreich für die Arbeit sind.- Eingeschränkte Haftung: In diesem Fall besteht ebenfalls eine gewisse Verantwortung, jedoch nur, wenn der Gebrauch der Gegenstände für die Beschäftigten erforderlich und für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zumutbar ist.
- Private Gegenstände ohne Arbeitsbezug:
Dazu gehören z. B. Schmuck, Unterhaltungselektronik oder Kameras, die keinen Bezug zur Arbeit haben.- Keine Haftung: Für solche Dinge tragen Beschäftigte selbst die Verantwortung. Es wird empfohlen, solche Wertgegenstände nicht ohne gesonderte Absicherung mit zur Arbeit zu bringen.
- Ausnahme hierbei könnte lediglich ein privater Gegenstand sein, von dessen Mitführung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Kenntnis hat und die Zustimmung erteilte. So zum Beispiel die private Soundanlage, welche für die Betriebsfeier zur Verfügung gestellt wird – diese wäre bei Verlust oder Beschädigung ebenfalls durch die Haftung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin geschützt.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz um Diebstahl zu vermeiden – erlaubt oder nicht?
Eine häufige Frage ist, ob der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Videoüberwachung einsetzen darf, um Diebstahl vorzubeugen oder persönliche Gegenstände zu schützen. Hierbei greifen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welche den Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre von Beschäftigten regeln.
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