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    Bildquelle: UVgreen/shutterstock.com

    Mobbing am Arbeitsplatz

    Was können Betroffene tun, welche Pflichten hat der Arbeitgeber und wie können Betriebsrat und Personalrat helfen?
    Stand der Informationen: Feb. 2019
  • Inhaltsverzeichnis
  • Mobbing gilt oftmals als Tabu-Thema. Dennoch ist es in fast jedem Betrieb und jeder Dienststelle schon mindestens einmal zu einer offenen oder verdeckten Mobbinghandlung gekommen. Woran können Sie als Betriebsrat bzw. Personalrat eine Mobbinghandlung erkennen? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen. Diese sind zudem wieder als Musteraushang gestaltet, um auch Ihre Mitarbeiter für dieses Thema zu sensibilisieren.

    Was ist Mobbing?

    Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (Thüringer Landesarbeitsgericht vom 15. Februar 2001 – 5 Sa 102/2000).

    Dies geschieht meist über einen längeren Zeitraum. Dabei kann Mobbing von einzelnen Personen, von einer Gruppe oder auch von Vorgesetzten ausgehen.

    Mobbing am Arbeitsplatz – eine Seltenheit?

    In einer Befragung des Portals „Statista“ gaben 15 % der Befragten an, sie seien schon einmal am Arbeitsplatz gemobbt worden.

    Zudem wurde untersucht, welche Arten von Mobbing am Arbeitsplatz erlebt worden. Dabei sind die „Ausgrenzung“ durch Vorenthaltung von Informationen sowie das Herabwürdigen durch Schlechtmachen vor Anderen die zwei am häufigsten genannte Gründe.

    Woran erkenne ich Mobbing?

    Mobbing ist durch die Vielzahl einzelner Mobbinghandlungen charakterisiert, die für sich betrachtet nicht immer als Mobbing gesehen werden können, wohl aber durch ihre Verbundenheit.

    Bei Mobbingfällen befindet sich eine Person über einen längeren Zeitraum immer wieder im Fokus und wird ohne aktuellen Anlass ständig angegriffen. Mobbinghandlungen sind oftmals persönlich verletzend, einschüchternd, ängstigend und entmutigend.

    Ziele einer Mobbinghandlung

    Die Ziele von Mobbinghandlungen sind zum Beispiel: Diskriminierung, Schikane, Erniedrigung, Verletzung, Kränkung, Ausgrenzung – bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.

    Was kann ich als „Betroffene/r“ tun?

    1. Dokumentation der Mobbinghandlungen (Mobbingtagebuch). Beschreiben Sie detailliert die Vorfälle. Das ist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen hilfreich.

    2. Beschwerde bei den zuständigen Stellen des Betriebes/der Dienststelle einreichen.

    3. Vertrauen Sie sich Ihrem Betriebsrat oder Personalrat an.

    Wichtig für Sie als Betroffene: Verharmlosen Sie die Angriffe nicht! Immer wiederkehrende Mobbinghandlungen machen krank, sowohl körperlich als auch psychisch. Daher warten Sie nicht ab, bis der Mobber von selbst aufhört – dass wird er nicht tun.

    Was sagt das Gesetz?

    Leider gibt es kein Anti-Mobbing-Gesetz in Deutschland. Aber Mobber riskieren mit ihrem Verhalten Ermahnungen, Abmahnungen oder sogar die Kündigung. Denn mit den Mobbinghandlungen verstoßen sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Auch ist eine Versetzung möglich.

    Entsteht ein gesundheitlicher Schaden beim Gemobbten oder wurden materielle Güter beschädigt, so kann es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Dabei sind Zahlungen von Schmerzensgeld oder auch Freiheitsstrafen möglich.

    Mobbing aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, des Geschlechts, Alters etc. ist eine Diskriminierung im Sinne des § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

    Pflichten des Arbeitgebers

    Der Arbeitgeber hat nach § 241 BGB eine Fürsorgepflicht. Das heißt, er hat seine Betriebs- und/oder Arbeitsstrukturen so zu organisieren, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden. Ferner darf er selbst kein Mobbing betreiben und hat Mobbing unter Kollegen zu unterbinden.

    Möglichkeiten des Betriebsrates & Personalrates

    Auch der Betriebsrat hat nach § 104 BetrVG Möglichkeiten, Mobbingopfern zu helfen. So kann er die Versetzung oder Entlassung von Arbeitnehmern verlangen, wenn durch sie der Betriebsfrieden gestört wurde. Außerdem ist der Betriebsrat aufgrund § 75 BetrVG dazu verpflichtet, gegen Mobbing vorzugehen, selbst wenn keine Beschwerde des Betroffenen vorliegt.

    Bei Personalräten ist hier § 72 SächsPersVG* bzw. § 67 BPersVG** relevant.

    Wie können wir Betriebsräte unterstützen?

    Mit unserem Seminarangebot „Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ bieten wir die ideale Basis für Ihre Arbeit. Sie lernen, wie Mobbinghandlungen zu erkennen sind, welche Auswirkungen Mobbing hat, welche Hilfe Sie als Betriebsrat geben können und was die arbeitsrechtlichen Aspekte von Mobbing sind. Ein weiterer Schwerpunkt sind Beratungsgespräche, praktische Übungen und die Analyse von Mobbingfällen.

    Mehr zu möglichen Terminen sowie Inhouse-Schulungen finden Sie hier:  > Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

    Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download

    Musteraushang für Personalrat und Betriebsrat zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz

    Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet.
    Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.

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