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  • Corona hat unsere Arbeitswelt durcheinandergebracht und so ergeben sich jetzt auch einige Fragen zum Thema Urlaub. Wir beantworten Fragen zu arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten inkl. Aushang für Betriebsrat und Personalrat
    Bildquelle: Yana Vasileva/shutterstock.com

    Urlaub und Corona

    Fragen und Antworten aus dem Arbeitsrecht zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern
    Stand der Informationen: Juli 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Corona hat unsere Arbeitswelt durcheinandergebracht und so ergeben sich jetzt auch einige Fragen zum Thema Urlaub.

    Kann ich meinen bereits genehmigten Urlaub verschieben, da zum Beispiel meine Reise storniert wurde und ich erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Urlaub fahren kann?

    Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Verschiebung des Urlaubs ist nur im beiderseitigen Einverständnis des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers möglich. Außerdem sollten Sie auch die Urlaubswünsche der anderen Arbeitnehmer berücksichtigen, da es hier durch eine Verschiebung zu möglichen Überschneidungen kommen kann.

    Kann mir der Arbeitgeber Urlaub anweisen, da aufgrund von Corona wenig zu tun ist?

    Der Arbeitnehmer kann bei der Planung der Lage und Dauer seines Urlaubs selbst entscheiden. Aber es muss, wie bereits erwähnt, auf die Urlaubswünsche der Kollegen Rücksicht genommen werden und es dürfen keine dringenden betrieblichen Belange dagegensprechen.

    Ist der Urlaub erst einmal geplant und genehmigt, dann kann der Urlaub nicht einseitig verschoben oder gar eine Terminverschiebung angewiesen werden. Eine schlechte Auftragslage ist ein wirtschaftliches
    Risiko, welches der Arbeitgeber zu tragen hat und kein dringender betrieblicher Grund, der eine Urlaubsverschiebung seitens des Arbeitgebers rechtfertigt.

    „Zwangsurlaub“ oder Betriebsferien können zudem nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt und festgelegt werden. Trotzdem muss auch in diesem Fall ein gewisser Anteil des Jahresurlaubes zur freien Verfügung des Arbeitnehmers planbar bleiben.

    Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub auf Grund erhöhten Arbeitsaufkommens streichen?

    Grundsätzlich gilt auch hier: genehmigt ist genehmigt. Möglich ist ein Urlaubswiderruf nur, wenn durch die Gewährung des Urlaubes ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Unternehmens droht und das Gewähren des Urlaubes dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Das ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar.

    Was passiert mit meinem Urlaub bei Kurzarbeit?

    Auch hier gilt: Urlaub wird auch während der Kurzarbeit gewährt. In diesem Fall entfällt die Kurzarbeit auf Grund des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält für diese Zeit kein Kurzarbeitergeld, sondern das Urlaubsentgelt in voller Höhe.

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