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  • Verfall von Urlaubsansprüchen Der Verfall von Urlaub wurde durch die aktuelle Rechtsprechung grundlegend geändert: Das Bundesarbeitsgericht hat damit im Februar 2019 die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Dies kann ganz erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben
    Bildquelle: Brain light / Alamy Stock Foto

    Verfall von Urlaubsansprüchen

    Umsetzung der Vorgaben des EuGH durch das BAG
    Tags:
    Stand der Informationen: Feb. 2019
  • Inhaltsverzeichnis
  • Der Verfall von Urlaub wurde durch die aktuelle Rechtsprechung grundlegend geändert: Das Bundesarbeitsgericht hat damit im Februar 2019 die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Dies kann ganz erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben:

    Wann muss ich meinen Urlaub nehmen?

    Urlaub dient der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft und ist grundsätzlich im Urlaubsjahr (= im laufenden Kalenderjahr) zu nehmen.

    Sind meine Wünsche zu berücksichtigen?

    Ja! Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausnahmen sind möglich, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Wenn der Arbeitnehmer Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, muss der Arbeitgeber diesen auf jeden Fall gewähren.

    In welchen Fällen kann ich den Urlaub mit ins Folgejahr nehmen?

    Der Urlaub wird immer dann ins Folgejahr übertragen, wenn drin­gen­de be­trieb­li­che oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen­de Grün­de dies recht­fer­ti­gen, wie z. B. bei länger andauernder Krankheit.

    DAS IST NEU: Urlaub wird auch dann ins Folgejahr übertragen, wenn der Arbeitgeber seinen Ar­beit­neh­mer zu­vor nicht kon­kret da­zu auf­ge­for­dert hat, den Ur­laub zu neh­men, und/oder wenn er ihn nicht klar und recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Ur­laub an­de­ren­falls mit Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums er­lischt. In diesen Fällen ist er bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, soweit nicht tariflich Abweichendes geregelt ist.

    Was passiert, wenn ich keinen Urlaub beantragt habe?

    Hat ein Arbeitnehmer keinen oder nicht den ganzen Urlaub beantragt, sollte der Arbeitgeber ihn nun rechtzeitig und eindeutig auffordern, den verbleibenden Urlaub zu beantragen und über den möglichen Urlaubsverfall zum 31. Dezember des Urlaubsjahres informieren. Tut er das nicht, kann der Urlaub bis 31. März des Folgejahres genommen werden. Der Arbeitnehmer sollte spätestens jetzt seinen Urlaub für einen Zeitraum im laufenden Urlaubsjahr – möglichst schriftlich – beantragen. Andernfalls verfällt der Urlaub bereits zum 31. Dezember des Urlaubsjahres.

    Kann mich mein Arbeitgeber von sich aus in den Urlaub schicken?

    Nein! Es bleibt dabei: Der Arbeitnehmer beantragt konkrete Urlaubstage und der Arbeitgeber legt den Urlaub danach – unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche – fest. Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, „Urlaubsmuffel“ von sich aus in den Urlaub zu schicken.

    Wie kann ich mich vor Urlaubsverfall schützen?

    Arbeitnehmer sollten ihren Jahresurlaub möglichst zeitig und vollständig als Urlaubswunsch dem Arbeitgeber mitteilen. Sofern eine einvernehmliche Änderung eines bereits genehmigten Urlaubs erfolgt, sollte zeitgleich eine Neufestlegung des restlichen Jahresurlaubes vorgenommen werden.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht, 19.02.2019,  9 AZR 541/15

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