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  • Rechte und Pflichten des Betriebsrates

    An- und Abmeldepflicht gilt auch für freigestellte Betriebsräte

    An- und Abmeldepflicht gilt auch für freigestellte Betriebsräte!

    Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber ab- und wieder zurückzumelden, wenn sie Aufgaben außerhalb des Betriebs wahrnehmen. Dabei müssen sie vorab auch die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit angeben, nicht dagegen den Ort der Betriebsratstätigkeit. Letztgenannte Angabe kann allenfalls nachträglich erforderlich sein, wenn BR-Mitglieder Reisekosten erstattet werden sollen.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 7 ABR 20/14
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