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  • Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

    Einsichtnahme in die Personalakte – nur der Betriebsrat darf unterstützen

    Einsichtnahme in die Personalakte – nur der Betriebsrat darf unterstützen!

    Wünscht ein Arbeitnehmer, bei Einsichtnahme in seine Personalakte den Betriebsrat hinzuzuziehen, so ist dies nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG möglich. Sollte an Stelle des Betriebsrates aber der Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Einsicht nehmen, so kann der Arbeitgeber dies verweigern.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14
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