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    Ostersonntag und Feiertagszuschläge

    Ostersonntag und Feiertagszuschläge

    Enthalten Tarifverträge für sogenannte „hohe Feiertage“ besondere Feiertagszuschläge, so erhalten Mitarbeitende diese auch dann, wenn der Tag im jeweiligen Bundesland nicht als gesetzlicher Feiertag gilt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Backwaren-Herstellers. Plötzlich nur noch „normaler“ Sonntagszuschlag Der Fall wurde bereits 2021 verhandelt. Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Backwaren-Herstellers. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie NRW vom März 1989 idF vom 5. Mai 2000 (MTV). Danach erhielten Arbeitnehmende, welche an den sogenannten „hohen Feiertagen“ wie Neujahr, Ostern, 1. Mai., Pfingsten oder Weihnachten arbeiten, einen Zuschlag in Höhe von 200%. Bis einschließlich 2016 zahlte die Beklagte...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2021, 10 AZR 130/19
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