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    Urlaub im Rettungsdienst_BAG verlangt Arbeitstagsbezug statt Kalendertage

    Urlaubsberechnung im Rettungsdienst: BAG verlangt Arbeitstagsbezug statt Kalendertage

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung getroffen. Demnach sind bei der Berechnung die Arbeitstage und nicht die Kalendertage entscheidend. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, insbesondere 24/7-Schichtbetrieb, wie dem Rettungsdienst. Rettungssanitäter muss für gesetzliche Feiertage Urlaubstage nutzen Der Kläger ist bei der Beklagten, welche einen Rettungsdienst ganzjährig und 24/7 im Schichtbetrieb betreibt, angestellt. Dort ist er seit 1996 als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Seine Arbeitszeit war in einem rollierenden Dienstplanmodell auf 12- oder 24-Stunden-Dienste verteilt. Es findet der TVöD-V-VKA Anwendung. Die Beklagte berechnete den jährlichen Urlaubsanspruch auf 42 Kalendertage, basierend auf einer...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.08.2025, 9 AZR 216/24
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