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    Bildquelle: AA+W/stock.adobe.com

    Impfschaden – Kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden?

    Veröffentlicht am: 01.02.2018
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.12.2017, 8 AZR 853/16

    Gesunde Mitarbeiter sind das A und O eines gut funktionierenden Unternehmens. Das denken sich mittlerweile auch immer mehr Betriebe und fördern die Gesundheit ihrer Angestellten. Was aber, wenn die vom Arbeitgeber angewiesene Grippeschutzimpfung unerwünschte Nebenwirkungen hervorruft? Wer haftet bei eventuellen Impfschäden? Hierzu hatte das BAG im Dezember 2017 zu entscheiden.

    Impfen während der Mittagspause

    In dem zugrundeliegenden Fall war die Klägerin von Mai 2011 bis Mai 2012 als Controllerin bei der Beklagten, Betreiberin eines Herzzentrums, tätig. Die freiberuflich tätige Betriebsärztin wurde von der Beklagten beauftragt, eine Grippeschutzimpfung durchzuführen. Wie die Vorinstanz feststellte, rief die Betriebsärztin dann im November 2011 per E-Mail alle interessieren Mitarbeiter/innen zur freiwilligen Impfung auf. Die Kosten wurden von der Beklagten übernommen.

    Am 08. November 2011 führte die Betriebsärztin die Grippeschutzimpfung bei der Klägerin durch. Dabei soll sie einen erheblichen Impfschaden erlitten haben. Mit Schreiben vom April 2014 macht die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Beklagten wegen eines ärztlichen Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehlers geltend.

    Arbeitgeber haftet nicht

    Sowohl die Vorinstanzen als auch die Richter des BAG sahen hierbei keinerlei Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Die Beklagte haftet nicht für den behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Es gab keinen Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Auch habe es keine Aufklärungspflicht von Seiten der Beklagten über mögliche Risiken gegeben. Daher muss sich die Klägerin auch keinen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht zurechnen lassen.

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