
Wirksame Kündigung trotz später Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Soll das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung gekündigt werden, so ist hier die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beteiligen (alt: § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, jetzt: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Hierbei hat die Unterrichtung „unverzüglich und umfassend“ zu erfolgen. Doch wie wird „unverzüglich“ definiert? Hierzu hat der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichtes eine Entscheidung getroffen.
Zustimmung des Integrationsamtes ohne Beteiligung BR und SBV
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin mit Schwerbehinderung beantragt. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat und die SBV jeweils mit Schreiben zum 7. bzw. 15. März 2017 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017.
BAG: Kündigung nicht unwirksam
Hiergegen wurde eine Kündigungsschutzklage gerichtet, welcher die Vorinstanzen stattgeben haben. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Anhörung der SBV nicht „unverzüglich“ erfolgt ist. Doch der zweite Senat des BAG hob das Berufungsurteil auf und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Sachsen zurückgewiesen.
Nach Ansicht des zweiten Senats des BAG richtet sich die erforderliche Frist bis zur Anhörung der SBV nach den Regelungen zur Anhörung des Betriebsrates § 102 BetrVG.
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