• Suche
  • Logo der KK-Bildungsmanufaktur
  • Suche
  • Kein Schadensersatz wegen fehlendem Vaterschaftsurlaub
    Bildquelle: o_lypa/stock.adobe.com

    Kein Schadensersatz wegen fehlendem Vaterschaftsurlaub

    Veröffentlicht am: 08.04.2025
    In diesem Beitrag: Landgericht Berlin II, Beschluss vom 01.04.2025, 26 O 133/24

    Muss Deutschland einen speziellen, bezahlten Vaterschaftsurlaub nach der Geburt eines Kindes einführen? Diese Frage beschäftigte das Landgericht Berlin II, das nun eine Klage auf Schadensersatz abgewiesen hat. Ein Vater hatte geltend gemacht, dass Deutschland die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (RL 2019/1158) nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.

    Der Fall: Ein Vater klagt auf Schadensersatz

    Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub zugestanden, da dieser von der EU-Richtlinie vorgeschrieben werde. Da Deutschland ihn nicht umgesetzt habe, forderte er Schadensersatz. Die Bundesregierung hielt dagegen, dass die bestehende Elternzeitregelung ausreichend sei.

    Das Landgericht Berlin II folgte der Argumentation des Staates und wies die Klage ab (Urt. v. 01.04.2025, Az. 26 O 133/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Kammergericht kann innerhalb eines Monats erfolgen.

    Das Urteil: Bestehende Regelungen sind ausreichend

    Das Gericht entschied, dass die deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichen, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Die Richtlinie erlaubt es, bestehende nationale Regelungen anzurechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Da während längerer Elternzeit eine Bezahlung von mindestens 65 % des Nettoeinkommens möglich ist, sei ein zusätzlicher, speziell bezahlter Vaterschaftsurlaub nicht erforderlich.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung dagegen ist zulässig.

    Aktuelle Seminarempfehlungen:

    Arbeitsrecht Teil 2: Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten

    Urlaub, Teilzeit, Krankheit – was gilt wirklich? Ihr Update für rechtssichere Antworten im Gremium

    am 19.05.2026 - 21.05.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren

    Effektiver Schriftverkehr im Betriebsrat – klar und rechtssicher

    Ihr souveräner Umgang mit Einladungen, Beschlüssen und Schreiben

    am 09.06.2026 - 11.06.2026 in Zwickau (First Inn Zwickau)
    Zu den Seminaren

    Betriebsverfassungsrecht Teil 1: Grundlagen der Betriebsratsarbeit

    Ihr erfolgreicher Start in die Betriebsratsarbeit – rechtssicher, kompetent und engagiert

    am 25.08.2026 - 27.08.2026 in Magdeburg (ACHAT Hotel Magdeburg)
    Zu den Seminaren