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  • Verminderung der Sollarbeitszeit - Urteil
    Bildquelle: Gundolf Renze/stock.adobe.com

    Verminderung der Sollarbeitszeit

    Veröffentlicht am: 06.10.2017
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.09.2017, 6 AZR 143/16

    Nach § 6 Abs. 3 S. 3 und § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K gilt der Samstag als Werktag. Fällt ein (Vor-) Feiertag auf diesen Tag, so ist hier für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollzeit vorzunehmen, wenn sie an diesen Tagen dienstplanmäßig frei hätten.

    Der Fall: Sollstundenreduzierung an einem Samstag?

    Geklagt hatte eine Krankenschwester, welche mit 38,5 Wochenstunden in einem Krankenhaus der Beklagten nach TVöD-K beschäftigt wird. Sie arbeitet nach Dienstplan in Wechselschichten. Diese sind an allen sieben Tagen der Woche vorgesehen. Dabei wird sie an fünf Tagen zu je 7,7 Stunden eingesetzt.

    Am 01.01.2011 und am 24.12.2011 hatte die Klägerin dienstpanmäßig frei. Beide Tage waren ein Samstag und es wurde dafür von der Beklagten keine Sollstundenreduzierung vorgenommen. Die Klägerin sah hingegen den Samstag als Werktag an und forderte eine Sollstundenreduzierung von jeweils 7,7 Stunden.

    So entschieden die Richter

    Sowohl die Vorinstanz als auch, nach Revision durch die Beklagte, das BAG sahen die Forderung gerechtfertigt, da nach TVöD-K der Samstag als Werktag iSv. § 6 ABS. 3 Satz 3 und § 6. 1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.

    Diese Regelung findet auch in gleichlautenden Tarifverträgen Anwendung:

    Regelung des TVöD

    § 6 Abs. 3 TVöD

    (3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.

    Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

    Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
    Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

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